„Wer Deutschland liebt, ist Antisemit“ kann Volksverhetzung sein
Das Rufen der Parole „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit“ bei einem Aufmarsch der neonazistischen Kleinpartei „Die Rechte“ kann den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Daher wurden nun fünf Rechtsextremisten in Dortmund verurteilt.

Ein entsprechender Prozess gegen zehn Angeklagte hatte am Landgericht Dortmund im Herbst vergangenen Jahres begonnen. Am heutigen Montag wurden nun die Urteile gesprochen. Fünf Angeklagte sind dabei wegen Volksverhetzung zu unterschiedlich hohen Geldstrafen verurteilt worden. Grund für die variierende Höhe der Strafen respektive den Tagessätzen ist, dass bei einigen Angeklagten frühere Verurteilungen mit einbezogen und Gesamtgeldstrafen gebildet wurden.
Angeklagt vor dem Landgericht Dortmund waren überwiegend Rechtsextreme aus dem Ruhrgebiet. Hintergrund waren zwei Aufmärsche im September 2018 in Dortmund, einer davon fand bei Dunkelheit am Abend statt. Dabei hatten die rund 70 bis 80 Neonazis die nun angeklagte Parole gerufen. Viele Rechtsextremisten waren dunkel gekleidet und skandierten rechtsextreme Losungen. Zudem brannten Vermummte Pyrotechnik ab. Flaggen in den Farben des Deutschen Reiches wurden geschwenkt. Eines der Transparente glich in seiner Optik einer Hakenkreuzfahne. Der Aufmarsch sorgte bundesweit für Empörung.
Strafbar oder eine Meinungsäußerung?
Angesichts der Corona-Lage und den vielen Prozessbeteiligten fand die Verhandlung im großen Konzertsaal des Freizeitzentrums West statt. Zu klären war in dieser für ein Landgericht eher ungewöhnlichen Umgebung, ob die Parole generell strafbar ist oder dies etwa nur im Gesamtbild mit dem entsprechenden Aufmarsch der Fall sein könnte. Die Kammer sah nun im Zusammenhang mit diesem Gepräge eine einschüchternde und bedrohliche Wahrnehmung sowie eine Strafbarkeit der Parole „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit“ als gegeben an.
Die Parole stachelt in diesem Gesamtbild laut Landgericht Dortmund zum Hass gegen in Deutschland lebende Jüdinnen und Juden auf. Nachweisen ließ sich dennoch nur der Hälfte der Angeklagten die Teilnahme und das Rufen der Parole. Die übrigen fünf Angeklagten wurden freigesprochen, etwa weil ihnen nicht nachgewiesen werden konnte, ob sie in die Rufe der „Kameraden“ einstimmten oder nicht.