Wende im „Wehrhahn-Prozess“

Nach 24 Prozesstagen wurde der vor dem Düsseldorfer Landgericht wegen versuchten zwölffachen Mordes angeklagte Ralf S. auf Beschluss der Strafkammer aus der U-Haft entlassen.

Dienstag, 22. Mai 2018
Redaktion
Der Angeklagte ist nun wieder auf freiem Fuß, Foto: Screenshot
Der Angeklagte ist nun wieder auf freiem Fuß, Foto: Screenshot
Dass Richter Rainer Drees, Vorsitzender der 1. Großen Strafkammer des Düsseldorfer Landgerichts, mit dem Verlauf des Prozesses alles andere als zufrieden ist, hatte er bereits im März nach der Befragung von drei zentralen Zeuginnen und Zeugen angedeutet. Wiederholt forderte er seitdem Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung auf, sich zu ihrer Einschätzung des Verfahrensstands zu äußern und offenzulegen, wie sie sich die weitere Beweisaufnahme vorstellen würden. Beispielsweise, welche bisher noch nicht vorgesehenen Zeugen noch zu laden seien. Aus unbekannten Gründen wurde diese „Aussprache“ aber immer wieder vertagt. Am 8. Mai 2018 kündigte Drees dann für den 17. Mai, den 25. Prozesstag, eine Stellungnahme der Kammer zum Verfahrensstand an. Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung äußerten sich daraufhin am 14. Mai, dem 24. Verhandlungstag, zur bisherigen Beweisaufnahme. Oberstaatsanwalt Ralf Herrenbrück legte ausführlich dar, wieso seiner Ansicht nach die Täterschaft des Angeklagten durch die von der Anklage in die Beweisaufnahme eingeführte „Indizienkette“ hinreichend belegt sei. Eine andere, nicht auf eine Täterschaft von Ralf S. hindeutende Erklärung für den Sprengstoffanschlag würde es nicht geben. Von der Nebenklage bekam Herrenbrück volle Rückendeckung. Rechtsanwältin Anne Mayer, die zwei der Opfer des Anschlags vertritt, hob noch einmal die Glaubwürdigkeit der drei Hauptbelastungszeugen in den entscheidenden Punkten hervor. Die Nebenklage habe „keinerlei Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten“.

„Kein dringender Tatverdacht mehr“

Ganz anders sah das erwartungsgemäß die Verteidigung. Ralf S. habe die Tat schon deshalb nicht begehen können, weil er überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, einen derartigen Sprengsatz zu bauen oder zu besorgen. Er habe hierfür weder die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten noch entsprechende Kontakte gehabt. Ihr Mandant würde sich „maßlos selbst überschätzen“ und habe ihm Vorgeworfenes „nachgeplappert“, um sich wichtig zu machen. Ralf S. mache sich eben gerne „größer als er ist“. Die drei zentralen Zeugen der Anklage seien allesamt unglaubwürdig. Rechtsanwalt Olaf Heuvens fasste als Sprecher der Verteidigung zusammen: „Es gibt keine lückenlose Indizienkette. Die Beweisaufnahme hat die Anklage nicht bestätigt.“ Eben dieser Meinung scheint auch die Strafkammer zu sein. Wie angekündigt, gab sie am 17. Mai eine Stellungnahme ab, allerdings nicht während des 25. Verhandlungstags, der auf den 5. Juni verschoben wurde, sondern in einem 51-seitigen Papier, dessen Kernaussagen noch am selben Tag über eine Pressemitteilung des Landgerichts veröffentlicht wurden. Mitgeteilt wurde, dass man den „Haftbefehl gegen den Angeklagten Ralf S. aufgehoben“ habe – offenbar ohne einen vorherigen Antrag der Verteidigung. Das Gericht sehe „keinen dringenden Tatverdacht mehr“.  Ein solcher sei aber zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlich. „Maßgeblich“ für die Entscheidung sei „unter anderem“ gewesen, „dass sich die Angaben mehrerer Zeugen, denen gegenüber der Angeklagte den Bombenanschlag angekündigt haben soll beziehungsweise dem gegenüber der Angeklagte die Tat gestanden haben soll, als nicht hinreichend belastbar erwiesen“ hätten.

Zeugenaussagen nicht mehr zweifelsfrei belegbar

Gemeint dürften hier die Aussagen der Zeuginnen Sabine L. und Doreen Sch. sein, die ihre polizeilichen Aussagen vor Gericht nicht in der zuvor präsentierten Eindeutigkeit bestätigen konnten oder wollten. So spricht auch die Anklage zwischenzeitlich davon, dass die behauptete konkrete Tatankündigung des Angeklagten, „Kanaken am Bahnhof in die Luft sprengen“ zu wollen, nicht mehr zweifelsfrei belegbar sei. Ebenso wenig sei belastbar, so Staatsanwalt Herrenbrück, dass Doreen Sch. wenige Tage vor dem Anschlag einen dem Sprengsatz sehr ähnelnden Gegenstand in der Wohnung von Ralf S. gesehen haben will. Sehr wohl aber könnte als gesichert angesehen werden, dass Ralf S. vor der Tat seine „aggressive Handlungsbereitschaft“ gegen „Ausländer“ ausgedrückt habe, dass er die Opfergruppe kannte und diese aus „seinem Revier“ vertreiben wollte. Und dass er auch von TNT und einer möglichen Aktion am Bahnhof gesprochen haben muss. Das Eingestehen der Tat im Nachhinein betrifft insbesondere die Aussagen des Zeugen Andreas L., die das Ermittlungsverfahren gegen Ralf S. 2014 überhaupt erst wieder haben anrollen lassen. Demnach hatte sich Ralf S. dem Zeugen gegenüber detailreich mit der Tat gebrüstet und hierbei nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Täterwissen präsentiert. Von der Verteidigung dagegen wurde von Beginn an die Möglichkeit stark gemacht, dass es der wegen Betrugsdelikten vorbestrafte Zeuge Andreas L. auf die hohe Belohnung für entscheidende Hinweise zur Aufklärung des Anschlags abgesehen haben könnte. Wieso die Kammer L.s Aussage für nicht ausreichend belastbar hält, ist bis dato unbekannt.

Urteil könnte auf einen Freispruch hinauslaufen

Mit seiner Entscheidung zur Haftentlassung hat die Kammer dem Prozess eine vermutlich entscheidende Wende gegeben. Zwar waren sämtliche Schwierigkeiten bereits im März bekannt, eine Verurteilung von Ralf S. galt aber dennoch nahezu allen Prozessbeobachtern auf Grundlage der überzeugend erscheinenden „Indizienkette“ und des ausbleibenden Antrags der Verteidigung auf Haftentlassung als wahrscheinlich. „Der Wehrhahn-Anschlag ist ohne eine Beteiligung von Ralf S. nicht denkbar. Die jetzige schwierige Lage ist nicht unwesentlich auf die gravierenden Ermittlungsfehler im Jahr 2000 zurückzuführen“, kommentierte die Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus NRW die Entscheidung der Kammer. Zwar ist durch die Haftentlassung des Angeklagten noch kein Urteil gesprochen worden, die Kammer hat aber deutlich gemacht, dass es auf einen Freispruch hinauslaufen dürfte, wenn seitens der Anklage oder Nebenklage nicht noch einmal nachgelegt wird. Um dies tun zu können, müssten Polizeibehörden – Polizeilicher Staatsschutz und LKA – und Verfassungsschutz ihre Erkenntnisse umfassend offenlegen. Die Initiative NSU-Watch NRW fühlt sich zudem aufgrund der „zahlreichen im bisherigen Prozessverlauf bekannt gewordenen Fehler und Ungereimtheiten bei den frühen Ermittlungen“ in ihrer „Einschätzung bestärkt“, dass die Arbeit der Ermittlungskommission Ackerstraße, des Polizeilichen Staatsschutzes sowie des Verfassungsschutzes „dringend durch einen neuen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss aufgearbeitet werden muss“. Unbekannt ist auch noch die Identität eines möglicherweise wichtigen Zeugen, der den in Tatverdacht geratenen Ralf S. und dessen damalige Lebensgefährtin Doreen Sch. in der Phase nach dem Anschlag unterstützte. Beide können oder wollen sich aber heute nicht mehr an diesen Mann namens „Pierre“ erinnern – ebenso wie alle anderen Zeugen aus dem damaligen Umfeld von Ralf S. Mit freundlicher Genehmigung des „blick nach rechts“ übernommen.
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