Wende im OSS-Prozess?
Im Münchner Gerichtsverfahren gegen die Terrorgruppe „Oldschool Society“ soll nach dem Willen der Bundesanwaltschaft der Vorwurf, die vier Angeklagten hätten einen Sprengstoffanschlag auf eine Flüchtlingsunterkunft geplant, fallen gelassen werden.
Die Bundesanwaltschaft beantragte am Mittwoch vor dem Oberlandesgericht München die Teileinstellung der Vorwürfe gegen die „Oldschool Society“-Aktivisten (OSS). Wenn das Gericht dem Antrag folgt, würde der Vorwurf, einen bestimmten Sprengstoffanschlag auf eine Asylsuchendenunterkunft im geplant zu haben, fallen gelassen. Von der in der Anklage formulierten Ansicht, die vier Angeklagten hätten die OSS „primär darauf ausgerichtet“, ihre neonazistische Ideologie „gewaltsam – unter Einsatz von Schusswaffen, Brandsätzen oder Sprengmitteln und unter Inkaufnahme der Tötung von Menschen – durchzusetzen“, weicht der Generalbundesanwalt allerdings nicht ab.
Vorwurf der Bildung einer terroristischen Vereinigung bleibt
Bisher vertrat die Anklagebehörde die Auffassung, die Angeklagten Markus W. und Denise G. hätten spätestens mit der Besorgung von Pyrotechnik mit erheblicher Sprengkraft am 1. Mai 2015 konkrete Vorbereitungen zur Begehung eines Sprengstoffanschlags auf eine bewohnte Asylsuchendenunterkunft begonnen. Nachdem die Sprengmittel im Ausland beschafft waren, rief W. seinen heute mitangeklagten Thomas H. an: „… deswegen habe ich schon gedacht, hier, so ein Cobra 11, hier, weißt du, hier Dachpappenstifte draufmachen mit Sekundenkleber ringsrum, draufkleben und dann so ein Ding im Asyl… so ein Ding im Asylcenter, im Asylheim so, weißt du, Fenster eingeschmissen und dann das Ding hinterhergejagt“. H. fand Gefallen an der Idee: „Tät’ mir schon gefallen, wär’ schon so nach meinem Geschmack.“
Das Telefonat wurde überwacht und die als Führungsebene der OSS angeklagten Neonazis – H., W., G. und Olaf O. – kurz darauf festgenommen. Bei der bundesweiten Razzia wurden allerdings keine mit Nägeln bestückten Sprengkörper gefunden. Wohl auch deshalb gehen die Vertreter des Generalbundesanwalts davon aus, dass die Beweislast an diesem Punkt für eine Verurteilung nicht ausreicht. Dennoch bleibt der Vorwurf der Bildung einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 129a StGB, nach dem Rädelsführer oder Hintermänner zu einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu verurteilen wären.