Volksverhetzung und keine „Wissenschaft“
66-jähriger Rentner aus Lübeck wurde wegen Veröffentlichungen auf seinem als „alternatives Medium“ betriebenen Internet-Portals zu einer Geldstrafe verurteilt.
Das Lübecker Amtsgericht hat den Verantwortlichen eines Internet-Portals Detlef W. wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 2400 Euro (60 Tagessätze) verurteilt und folgte damit dem geforderten Strafmaß der Staatsanwaltschaft. Zum Prozess kam es dadurch, weil der Angeklagte einen gegen ihn erlassenen Strafbefehl nicht akzeptieren wollte.
Der 66-Jährige hat nicht abgestritten, dass sich ihm vorgehaltene Texte oder Textpassagen auf seiner Internetseite befunden haben. Allerdings soll es sich dabei stets um Fremdtexte oder Zitate anderer Urheber gehandelt haben, was er auch so gekennzeichnet haben will. Eine entsprechende Distanzierung davon hatte W. jeweils angefügt, dann aber meist trotzdem noch eine persönliche Kommentierung angefügt. Der Verweis auf die Distanzierung sei laut Gericht daher nur eine vorgebliche Schutzbehauptung gewesen. Der Rentner, der Politologie studiert haben will, dagegen argumentierte, seine Homepage habe wissenschaftlichen Charakter. Häufig sei es ihm zufolge nur wie etwa im Fall der Frage um die Zahl der Holocaust-Opfer eine Gegenüberstellung unterschiedlicher Meinungen, quasi eine Diskussionsgrundlage.
An Widerwärtigkeit nicht zu überbieten
Weil sich W. beispielsweise auch bei Quellen von Holocaust-Leugnern bediente, war es für Gericht und Anklagebehörde keineswegs eine Lappalie, als die der Beschuldigte den Vorgang herunterspielen wollte, weil es nach seinen Angaben bis dato bei ihm telefonisch nur zwei Beschwerden über seine Online-Aktivitäten seit 2002 gegeben habe, anderseits Zuspruch von rund 100 Anrufern. Damit wollte W. zu seiner Verteidigung zum Ausdruck bringen, dass er in keiner Weise den öffentlichen Frieden gestört habe. Sein Portal sieht der Betreiber als „alternatives Medium, das die Wahrheit verbreite“ an, dagegen geißelte er die „Berufsdenunzianten der Antifa“. Ob er damit auch die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein meinte, die über seine inkriminierten Publikationen stolperte, sagte er nicht.
In der Urteilsbegründung betonte die Richterin, dass die vom Verurteilten herausgegebenen, strafrelevanten Dinge an Widerwärtigkeit nicht zu überbieten gewesen seien. Es handelte sich um eine Summe von Beschimpfungen, Beleidigungen, Verächtlichmachung und Verunglimpfung – die gesamte Palette des Volksverhetzungsparagrafen. So wurden in den im Netz verbreiteten Veröffentlichungen unter anderem Handlungen der Nationalsozialisten verharmlost. Zudem war Juden-Hetze zu lesen, etwa wenn es hieß, die Vereinigten Staaten von Amerika seien in jüdischen Händen und Juden seien ein kriminelles Volk; an anderer Stelle werden Juden wiederum als „Rasse“ bezeichnet. In ihren Vorhaltungen zitierte die Richterin mehrere solcher unsäglichen Passagen. Als Reaktion entgegnete der uneinsichtige W., die der Anklage zugrunde liegenden Textstellen seien aus dem Zusammenhang gerissen. Ein Blick auf besagte Internetseite zeigt, dass auch die Titulierung Verschwörungstheoretiker oder -fanatiker zu dem Lübecker passt. Zumindest einen Zuhörer im Gerichtssaal hatte er auf seiner Seite. Dieser sprach von der Unterdrückung der Meinungsfreiheit.