Änderung des Juristenausbildungsgesetzes
Sachsen will extremistische Referendare abwehren
Sachsen galt lange als Anlaufstelle für Personen mit verfassungsfeindlichen Positionen, die eine juristische Laufbahn anstreben. Das Bundesland hat nun die Regeln für den Zugang zum Rechtsreferendariat verschärft. Doch was bedeutet das für Extremisten, die sich bereits in der Ausbildung befinden?
Höhere Hürden für Verfassungsfeinde in der Justiz: Der sächsische Landtag hat am vergangenen Mittwoch eine Änderung des Juristenausbildungsgesetzes beschlossen. Der entsprechende Antrag von CDU und SPD fand auch die Zustimmung von Linken und Grünen. Künftig sollen Bewerber für ein Rechtsreferendariat ausgeschlossen werden, die aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung tätig waren oder sind, und das auch ohne strafrechtliche Verurteilung.
Bisher war ein Ausschluss nur möglich, wenn Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft hatten. So hatte etwa im November 2025 das Oberverwaltungsgericht in Bautzen entschieden, verwiesen wurde dabei auf einen Beschluss des sächsischen Verfassungsgerichtshofs von 2022. Demzufolge darf eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst ausschließlich dann verweigert werden, wenn strafbares Verhalten dies rechtfertige. Wegen der grundgesetzlich verankerten Berufswahlfreiheit hatten die Richter der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hatte das sächsische Justizministerium Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt. Eine Entscheidung aus Karlsruhe steht noch aus.
Mehrere fragwürdige Zulassungen in Sachsen
Kläger im November war John Hoewer. Der frühere rechtsextreme Aktivist hatte in dem Freistaat einen Rechtsreferendarplatz erstritten, nachdem er zuvor in Rheinland-Pfalz abgelehnt worden war. Hoewer war in der Jungen Alternative in Sachsen-Anhalt aktiv, arbeitete unter anderem im Bundestag für den rheinland-pfälzischen AfD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Münzenmaier. Im Verein „Ein Prozent“ war Hoewer zudem stellvertretender Vorsitzender. Er publiziert im Dresdner Verlag „Jungeuropa“, der dem „Ein Prozent“-Vorsitzenden Philip Stein gehört.
Der Rechtsextremist John Hoewer darf nach einer vorherigen Ablehnung in Rheinland-Pfalz sein Rechtsreferendariat nun in Sachsen absolvieren. Dort reicht es aus, wenn er die FDGO nicht "in strafbarer Weise bekämpft". 🧵
— ENDSTATION RECHTS. (@endstationrechts.bsky.social) 7. November 2025 um 16:52
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Hoewer war nicht der einzige rechte Rechtsreferendar, zu dessen Gunsten ein sächsisches Gericht entschieden hatte. Auch bei Matthias B., früherem NPD-Funktionär und Mitglied der neonazistischen Kleinstpartei „Der Dritte Weg“, entschied im Oktober 2022 der Sächsische Verfassungsgerichtshof, dass Sachsen ihm das Rechtsreferendariat ermöglichen muss. In Bayern und Thüringen war B. mit seinen Klagen zuvor gescheitert.
Ebenso wurde Brian E. 2020 trotz der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten wegen Landfriedensbruchs nicht aus dem Referendardienst in Sachsen entlassen. Auch damals hatte das Oberlandesgericht Dresden mit Fokus auf die Berufswahlfreiheit entschieden. E. war vier Jahre zuvor einer der Angreifer bei den Ausschreitungen von Hooligans und Rechtsextremisten im linksgeprägten Stadtteil Leipzig-Connewitz. Mittlerweile arbeitet er als Rechtsanwalt in der Stadt.
Gesetzesänderung erfasst Bewerber und aktive Referendare
Mit der neuen Gesetzesänderung reicht nun bereits ein aktives Engagement, etwa in führender Funktion innerhalb extremistischer Organisationen, um abgelehnt zu werden. Eine bloße Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei genügt hingegen nicht. Auch lange zurückliegende Aktivitäten sollen im Einzelfall nur eingeschränkt berücksichtigt werden, wie das sächsische Justizministerium auf Anfrage von ENDSTATION RECHTS. mitteilte.
Könnte diese Gesetzesänderung nun auch Konsequenzen für John Hoewer nach sich ziehen? „Grundsätzlich sind von der Gesetzesänderung auch Personen erfasst, die sich bereits im sächsischen Vorbereitungsdienst befinden“, antwortete das Justizministerium. Dies setze aber voraus, dass Kenntnisse über deren Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen. „Ist solches der Fall, wäre zu prüfen, ob die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu widerrufen wäre.“