Kriminelle Vereinigung
Haft und Bewährungsstrafen im „Knockout 51“-Prozess
Eine Haftstrafe in Höhe von zwei Jahren und neun Monaten und zwei Bewährungsstrafen – das ist das Ergebnis des Prozesses gegen zwei Mitglieder und einen Unterstützer der Gruppierung „Knockout 51“, der nach mehr als 50 Verhandlungstagen vor dem Thüringer Oberlandesgericht zu Ende gegangen ist.
Mit seinen Urteilen bleibt das Gericht unter den Forderungen der Generalbundesanwaltschaft (GBA), deren Vertreter auf Freiheitsstrafen zwischen drei und fünf Jahren plädiert hatten. Die Verteidiger hatten Freisprüche für ihre Mandanten gefordert. Kevin N. wurde als Rädelsführer und Gründer einer kriminellen Vereinigung zu einer Haftstrafe in Höhe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Wegen Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung und Verstößen gegen das Waffenrecht wurde Marvin W. zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Der langjährige Neonazi-Funktionär Patrick Wieschke erhielt wegen Unterstützung von „Knockout 51“ als kriminelle Vereinigung ein Jahr und zwei Monate auf Bewährung. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er der Gruppierung Räume in der Zentrale der von NPD in „Die Heimat“ umbenannten Partei in Eisenach zur Verfügung gestellt hatte, wo u.a. Waffen gelagert wurden.
Gericht sieht keine terroristische Vereinigung
Alle drei waren im Dezember 2023 in Eisenach und Erfurt verhaftet worden. Zwei Haftbefehle wurden im Oktober 2025 aufgehoben, weil das OLG nicht mehr davon ausging, dass Kevin N. und Marvin W. Mitglied in einer terroristischen Vereinigung waren. Patrick Wieschke war bereits vorher aus der Haft entlassen worden. Die GBA stuft „Knockout 51“ als kriminelle und spätestens ab April 2021 als terroristische Vereinigung ein. Anfangs hatte sich das OLG in Jena geweigert, die Anklage der terroristischen Vereinigung zuzulassen. Nach einer Beschwerde der GBA beim Bundesgerichtshof musste das Gericht den Tatbestand schließlich doch verhandeln.
In seinen Ausführungen erklärte der Richter, das OLG folge weiter nicht der Einschätzung, dass es sich bei „Knockout 51“ um eine terroristische Vereinigung handele. Zu ihren Absichten hätten weder Mord noch Totschlag gezählt, bei entsprechenden Äußerungen zweifelte das Gericht an der Ernsthaftigkeit. Sicher aber handele es sich um eine kriminelle Vereinigung, die auf Gewalttaten gegen den Staat und den politischen Gegner setze. Die jetzt Verurteilten eine ihre neonazistische Ideologie.
Weitere Ermittlungen
Die Opferberatung „ezra“ kritisierte das heutige Urteil und die Nicht-Einstufung als terroristische Vereinigung: „Die rechte Gewalt von `Knockout 51´ wird erneut nicht als das benannt, was sie ist: politisch motivierter, rechter Terror, der potenziell tödlich ist. Damit folgt das Gericht dem Selbstverharmlosungs-Narrativ der Neonazis, unterschätzt die Gefahr, die von „Knockout 51“ ausgeht und schützt (potenziell) Betroffene rechter Gewalt nicht ausreichend“.
Nach den ersten Urteilen gegen vier Neonazis im Sommer 2024 war der Prozess gegen N., W. und Wieschke das zweite Verfahren im „Knockout 51“-Komplex. Mit den aktuellen Urteilen ist die juristische Aufarbeitung des Komplexes allerdings nicht abgeschlossen. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs müssen die Strafen für drei 2024 verurteilten Mitglieder der Gruppierung neu verhandelt werden.
Zudem ermittelt die Staatsanwaltschaft Gera gegen elf Beschuldigte wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung einer kriminellenereinigung. Einem Teil wirft die Strafverfolgungsbehörde auch Gewaltdelikte und Verstöße gegen das Waffengesetz vor.