Ex-NPDler ohne Waffe
Weil Kandidaten der NPD als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen sind, können ihnen die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen werden. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Gießen entschieden.
In einem Eilverfahren stellten sich die Richter hinter den Landrat des nördlich von Frankfurt/Main gelegenen Wetteraukreises, der einem ehemaligen NPD-Kandidaten die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen hatte. Er hatte sich auf Paragraph 5 des Waffengesetzes bezogen. Darin heißt es, die Zuverlässigkeit sei eine Voraussetzung für Waffen- und Munitionserlaubnisse. Sie gelte aber nicht für Personen, „bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie (…) Bestrebungen verfolgen oder unterstützen (…) die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind“.
Dies treffe auf den Mann zu, der für die NPD im Mai 2016 für den Kreistag in Friedberg kandidiert hatte. Die NPD sei zwar nicht verboten worden, die Ziele der Partei seien jedoch verfassungswidrig. Auch wenn der Mann selbst angab, nur aus einem persönlichen Gefallen für den aussichtslosen Listenplatz kandidiert zu haben, habe er damit die NPD und ihre Ziele unterstützt. Dass er seit 2009 kein NPD-Mitglied mehr sei, ließen die Richter nicht gelten. Um Stimmen für die entsprechende Partei zu sammeln, brauche es keine formelle Parteimitgliedschaft.
Der ehemalige NPD-Kandidat besitzt seit 1980 eine waffenrechtliche Erlaubnis, das Urteil betrifft insgesamt 16 Waffenbesitzkarten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel ist bereits eine Beschwerde eingelegt worden. Ähnliche Entscheidungen haben jüngst der Hessische Verwaltungsgerichtshof und das Bremer Verwaltungsgericht getroffen. Die hessischen Richter hatten entschieden, dass eine Behörde einem NPD-Funktionär die Erlaubnis zum Besitz von Waffen entziehen kann. Das VG Bremen war zu dem Schluss gekommen, dass der ehemalige Vorsitzende des NPD-Kreisverbandes Bremen auf seine acht Jagdwaffen verzichten muss. In beiden Fällen wurde die Entscheidung mit der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit begründet.