„Ausschließlicher Bezug zur rechtsradikalen Szene“ – BGH veröffentlicht „Thor Steinar“-Urteil
Die Richter des zwölften Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGH) entschieden bereits Mitte August 2010 (Endstation Rechts. berichtete). Heute wurde unter Aktenzeichen XII ZR 192/08 das entsprechende Urteil veröffentlicht. Im Ergebnis entschied der zwölfte Zivilsenat, die Revision gegen das Urteil des neunten Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Oktober 2008 auf Kosten des Geschäftsführers der beiden Geschäfte in Magdeburg und Berlin zurückzuweisen. Dieser hatte versucht, durch eine Revision die gegen ihn erfolgte Räumungsklage abzuwenden. Der Beklagte sei nun zur Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten verpflichtet. Der Mietvertrag im Magdeburger Hundertwasserhaus sei “wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten” worden, so der BGH in seiner Begründung. Das Urteil schafft nun wohl auch in ähnlich gelagerten Fällen, wie z.B. in Berlin oder Schwerin, Klarheit.
“Der Beklagte sei unter Zugrundelegung seines eigenen Sachvortrags verpflichtet gewesen, der Klägerin im Zuge der Vertragsverhandlungen auch ohne ausdrückliche Nachfrage mitzuteilen, dass er weit überwiegend Ware der Marke `Thor Steinar´ verkaufen wolle”, so die BGH-Richter weiter. Der Verkauf von “Thor Steinar”-Bekleidung könne zur Folge haben, dass ein Mietobjekt in den Ruf gerate, Anlaufstelle für rechtsradikale Konsumenten zu sein. Die mögliche rufschädigende Wirkung sei geeignet, andere Kunden und – wie im Falle des Hundertwasserhauses in Magdeburg – auch Touristen fernzuhalten. Andere Mieter und Gewerbetreibende im selben Gebäude könnten sich zu einer Mietminderung bzw. Beendigung des Mietverhältnisses gezwungen sehen. Auch würden ggf. neue potentielle Mieter vom Abschluss eines Mietvertrags abgehalten, so der BGH.
“Der Verkauf von Waren der Marke `Thor Steinar´ kann deshalb der Vermieterin erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen”, so der zwölfte Zivilsenat. Auch sei die irrtümliche Vermietung von Geschäftsräumen “zum Verkauf von Waren, die in der öffentlichen Meinung ausschließlich der rechtsradikalen Szene zugeordnet werden, geeignet, den Vermieter in der öffentlichen Meinung in die Nähe zu rechtsradikalem Gedankengut zu stellen und sich auch deshalb geschäftsschädigend für ihn auszuwirken.”
Bereits die Richter der 1. Instanz vor dem Landegericht Magdeburg hatten geurteilt, dass der Inhaber des Ladens „Narvik“ bei der Anmietung der Räumlichkeiten gegenüber dem Vermieter das „Gebot von Treu und Glauben“ missachtet hat. Demnach hätte der Mieter dem Vermieter mitteilen müssen, dass „Thor Steinar“-Klamotten verkauft würden. Dass der Vermieter sich „arglistig getäuscht“ sah und den Mietvertrag daher kündigte, sei nicht zu beanstanden, so das Magdeburger Landgericht am 13. Februar 2008. Auch das Oberlandesgericht Naumburg schloss sich dieser Sichtweise im Oktober 2008 an.
“Der Beklagte sei unter Zugrundelegung seines eigenen Sachvortrags verpflichtet gewesen, der Klägerin im Zuge der Vertragsverhandlungen auch ohne ausdrückliche Nachfrage mitzuteilen, dass er weit überwiegend Ware der Marke `Thor Steinar´ verkaufen wolle”, so die BGH-Richter weiter. Der Verkauf von “Thor Steinar”-Bekleidung könne zur Folge haben, dass ein Mietobjekt in den Ruf gerate, Anlaufstelle für rechtsradikale Konsumenten zu sein. Die mögliche rufschädigende Wirkung sei geeignet, andere Kunden und – wie im Falle des Hundertwasserhauses in Magdeburg – auch Touristen fernzuhalten. Andere Mieter und Gewerbetreibende im selben Gebäude könnten sich zu einer Mietminderung bzw. Beendigung des Mietverhältnisses gezwungen sehen. Auch würden ggf. neue potentielle Mieter vom Abschluss eines Mietvertrags abgehalten, so der BGH.
“Der Verkauf von Waren der Marke `Thor Steinar´ kann deshalb der Vermieterin erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen”, so der zwölfte Zivilsenat. Auch sei die irrtümliche Vermietung von Geschäftsräumen “zum Verkauf von Waren, die in der öffentlichen Meinung ausschließlich der rechtsradikalen Szene zugeordnet werden, geeignet, den Vermieter in der öffentlichen Meinung in die Nähe zu rechtsradikalem Gedankengut zu stellen und sich auch deshalb geschäftsschädigend für ihn auszuwirken.”
Bereits die Richter der 1. Instanz vor dem Landegericht Magdeburg hatten geurteilt, dass der Inhaber des Ladens „Narvik“ bei der Anmietung der Räumlichkeiten gegenüber dem Vermieter das „Gebot von Treu und Glauben“ missachtet hat. Demnach hätte der Mieter dem Vermieter mitteilen müssen, dass „Thor Steinar“-Klamotten verkauft würden. Dass der Vermieter sich „arglistig getäuscht“ sah und den Mietvertrag daher kündigte, sei nicht zu beanstanden, so das Magdeburger Landgericht am 13. Februar 2008. Auch das Oberlandesgericht Naumburg schloss sich dieser Sichtweise im Oktober 2008 an.
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