Einstufung als Verdachtsfall war rechtmäßig
AfD Hessen: verfassungsfeindliche Inhalte breit verankert
Das Verwaltungsgericht in Wiesbaden hat die Gründe veröffentlicht, aus denen der Verfassungsschutz in Hessen den dortigen AfD-Landesverband als rechtsextremen Verdachtsfall beobachten darf. Zu „verdanken“ hat die AfD das ihrem Landessprecher Andreas Lichert und einigen Funktionären – aber im Kern einer Vielzahl an Kreisverbänden.
Mit der Entscheidung aus Hessen ist nun ein weiterer westdeutscher AfD-Landesverband ein rechtsextremer Verdachtsfall.
Maßgeblich für die Beobachtung war einerseits die rechtskräftige Einstufung der Bundespartei als rechtsextremer Verdachtsfall. Der Landesverband sei hier nicht als isolierter Dritter anzusehen, wie von der AfD Hessen vorgebracht wurde, sondern als „integrierter Teil des Ganzen“. Es könne davon ausgegangen werden, dass „beide organisatorischen Einheiten [Land- und Bundesverband] denselben ideologischen Hintergrund haben und diesen zum Ausdruck bringen“.
Das Verfassungsschutzrecht gehe laut Richtern trotz verbürgter Satzungs- und Personalautonomie „von einer gegenseitigen Zurechenbarkeit verfassungsfeindlicher Verdachtsmomente aus“. Der Landesvorsitzende Andreas Lichert habe ausgeführt, sein Landesverband habe sich etwa von dem der Bundespartei vorgeworfenen Volksbegriff distanziert. Diese Argumentation schlug allerdings nicht durch.
Einen Großteil der Entscheidung machen aber die ab Seite 41 ausgeführten landesspezifischen Nachweise aus, die zur rechtmäßigen Beobachtung der AfD in Hessen führen. Deutsche mit Migrationshintergrund würden so in einer Art und Weise ausgegrenzt, die die Menschenwürde verletze, darunter besonders Personen mit muslimischer Religionszugehörigkeit.
Das passiere vor allem in Form von „systematische[n] und anhaltende[n] Pauschalierungen“, die den Achtungsanspruch des Einzelnen missachteten. Oder durch „undifferenzierte, pauschale, agitatorisch angelegte Zuweisung der Verantwortlichkeit für tatsächliche und angebliche Missstände“, die den Zweck verfolgten, „Ablehnung, Angst, Hass oder Neid zu schüren“.
Gericht: Deutsche mit Migrationshintergrund werden von Forderung nach "Remigration" umfasst
So werde im Staatsvolk auf einem ethnisch-biologistischen bzw. ethnisch-kulturellen Volksverständnis aufbauend zwischen Deutschen erster und zweiter Klasse unterschieden und Deutsche mit Migrationshintergrund in die Forderung nach „Remigration“ eingeschlossen. Anhaltspunkte dafür fänden sich laut Richtern nicht im Programm, sondern in Äußerungen, auch von denjenigen Funktionären, die sich mit ihrer Unterschrift unter diverse Parteierklärungen der AfD zu einem anderen, gerade noch grundgesetzkonformen Volksverständnis bekannt hatten.
Der erste aufgeführte Beleg in diese Richtung kommt vom Landtagsabgeordneten und Parlamentarischen Geschäftsführer der AfD-Fraktion, Frank Grobe. Er sprach vom „wahren Ausländeranteil“ in Gefängnissen jenseits der Staatsbürgerschaft. Diese Wertung, bestimmten Staatsbürgern das „Deutschsein“ abzusprechen, dürfte er mit vielen Parteifreunden teilen, wenn sich diese zu Fragen der Kriminalstatistik äußern.
Deutlicher habe sich etwa der Landtagsabgeordnete Patrick Schenk geäußert. Für ihn werde man durch ein „inflationär verbreitetes Stück Papier vom Amt“ nicht zwingend zum Deutschen, was jeder selbst beurteilen solle. Das „Deutsche Volk [habe] nur einen Hauch einer Überlebenschance“, wenn Millionen Einwanderer das Land wieder verlassen müssten.
Landesvorsitzender hat "starke Sympathien" für rassistische Identitäre Bewegung
Auch die Nähe zur Identitären Bewegung (IB) sei ein Beleg für das gegen das Grundgesetz verstoßende Volksverständnis. Mit dem Landesvorsitzenden Andreas Lichert äußerte ein führendes Mitglied der AfD Hessen mehrfach „starke Sympathien“ für die rechtsextreme Gruppierung in Kenntnis von deren grundgesetzwidrigem und völkisch-abstammungsmäßigem Volksbegriff und deren Streben nach ethnischer Homogenität.
Eng mit der IB verbunden sind auch Kampagnenbegriffe wie „Bevölkerungsaustausch“ und „großer Austausch“ und in Erweiterung die Rede von einer „Umvolkung“. Sie werden auch in anderen Entscheidungen zur AfD unstrittig als Beleg für ein ethnisches Volksverständnis herangezogen. Entsprechende Äußerungen fanden sich etwa beim Bundestagsabgeordneten Martin Hohmann, bei den Kreisverbänden Main-Taunus, Kassel-Stadt, Lahn-Dill, Vogelsberg, Odenwaldkreis, Main-Kinzig, Groß-Gerau und Offenbach-Land.
Das waren für das Gericht keine „Triggerworte“; im jeweiligen Kontext der Äußerungen gingen diese über zulässige Kritik an Zuwanderung hinaus, konstruierten einen bewusst gesteuerten Prozess und legten ein Verständnis zugrunde, wonach zugewanderte Menschen nicht Teil des deutschen Volkes werden könnten.
Pauschale Herabwürdigung von Migranten
Weiter unterstellte der frühere Landtagsabgeordnete Rainer Rahn Migranten pauschal eine „gewalttätige Kultur“. Insbesondere bei muslimischen Einwanderern sah er „einen in ihrer Kultur begründeten Hang zu Gewalt- und Sexualverbrechen“, unterstrichen durch Wortschöpfungen wie „Krimigranten“. Einen Bezug auf einzelne, kriminell gewordene Personen schloss das Gericht aus. Dem Landesverband wird die Ablehnung jedweder „kulturfremden Zuwanderung“ zugerechnet. Gerhard Schenk sprach von einem „Amoklauf gegen das Eigene“.
Trotz Austritt Rahns werden diese und andere rassistische und islamfeindliche Äußerungen dem Landesverband zugerechnet. Distanziert hatte sich der Landesverband nur von den Aussagen nach dem Anschlag von Hanau, als dieser ein erhebliches „Störpotenzial“ von Shisha-Bars ausgemacht haben wollte, was er als mitauslösenden Faktor an der Gewalttat nicht ausschließen wollte. Weitere Distanzierungen seien für das Gericht nicht erkennbar gewesen.
Ein gescheiterter Antrag auf Ausschluss Rahns aus der Fraktion zeige, dass er innerhalb des Gremiums nicht ohne Unterstützung gewesen sei.
Tiermetaphern von Fuchs bis Heuschrecke
Für den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Albrecht Glaser war der Islam eine „ausgrenzende und imperialistische Kampfreligion“. Landesvorstandsmitglied Heiko Scholz machte Kinder von Geflüchteten pauschal verächtlich, als er ihnen ein „weit unterdurchschnittliches Leistungsvermögen“ bei einer „oft nicht vorhandenen Leistungsbereitschaft“ unterstellte.
Verwendung fanden innerhalb der hessischen AfD auch Tiermetaphern von Fuchs bis Heuschrecken, die Migranten eine vermeintlich grundsätzliche Gefährlichkeit attestierten.
Als Zustimmung zur Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ wertete das Gericht etwa, dass der Kreisverband Waldeck-Frankenberg in seinem Profilbild auf Facebook die Aufschrift „Döp-dödö-döp“ integrierte, als Anspielung auf das Lied „L’amour toujours“ von Gigi D’Agostino, kurz nachdem der Vorfall vor einem Restaurant auf Sylt für bundesweite Empörung gesorgt hatte.
Das Gericht machte an einigen Stellen deutlich, dass die vom Landesverband Hessen getroffenen Gegenmaßnahmen bei Weitem nicht ausreichend waren, um eine Zurechnung der Äußerungen entfallen zu lassen. Einzig im Fall des Geschichtsrevisionisten Carsten Härle, früher AfD Heusenstamm, wurden dessen Äußerungen nicht der Partei zur Last gelegt. Es zähle auch kein Bauernopfer.
Der Landesverband müsse gegen alle fraglichen Personen mit vergleichbaren Äußerungen vorgehen und nicht nur gegen einzelne. Auch reiche eine innere Ablehnung nicht oder ein kommentarloses Löschen von Beiträgen.
Ein Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen könne nur entkräftet werden, wenn ihnen öffentlich wahrnehmbar innerhalb der Partei entgegengetreten werde. Auch müsse der Landesverband von sich aus gegen Aussagen vorgehen.
Ein Einschreiten, wenn diese bereits Gegenstand der Auseinandersetzung um die Beobachtung sind, komme zu spät und lasse reine Prozesstaktik vermuten. Diese Kriterien gehen direkt zurück auf Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, welche Äußerungen von Funktionären der NPD im Verbotsverfahren zugerechnet werden könnten.
Urteil behandelt "nur" Verstöße gegen die Menschenwürdegarantie
Interessanterweise verzichtet das Gericht, womöglich wegen der Fülle an Belegen zum Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie, auf Erörterungen zu Fragen gefundener Belege zur Demokratiefeindlichkeit, Antisemitismus und Geschichtsrevisionismus. Entsprechende mögliche Anhaltspunkte etwa in Form der Gleichsetzung der Institutionen der Bundesrepublik mit NS-Staat oder DDR-Diktatur wurden vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgelegt.
Auch zum Einfluss des offiziell aufgelösten „Flügels“ auf den Landesverband, ein Hauptbeleg in zahlreichen anderen Verfahren wie etwa in Sachsen, werden keine Ausführungen gemacht, oder zur Nähe zu anderen rechtsextremistischen Organisationen des Vorfelds mit Ausnahme der Identitären Bewegung.
Es dürfte eine der wenige Entscheidungen zur Beobachtung sein, in der die Namen Sellner, Elsässer oder Kubitschek komplett fehlen. Ebenso wenig gibt es Ausführungen zur Jungen Alternative, vor ihrer Auflösung gerichtsfest als gesichert rechtsextrem eingestuft.
Mehrheit aller Regionalgliederungen werden im Urteil erwähnt
Insgesamt verdankt die AfD in Hessen ihre Beobachtung weniger einzelnen Funktionären, auch wenn Politiker wie Rahn, Hohmann oder Grobe in der Entscheidung häufig genannt werden. Entscheidend dürften, neben den Sympathien Licherts für die Identitäre Bewegung, vor allem die großflächige Verbreitung verfassungsfeindlicher Inhalte durch eine Vielzahl der Kreisverbände gewesen sein.
Mit 15 der 26 Kreisverbände werden fast 60 Prozent aller Regionalgliederungen erwähnt, mit über zehn Nennungen sticht hier der Kreisverband Kassel-Stadt heraus.
Der Landesverband akzeptierte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht und will in die nächste Instanz vor den Verwaltungsgerichtshof in Kassel ziehen.