Rassismus ist nicht witzig
Entlassung eines Bremer Feuerwehrmanns aufgrund rechtsextremer Gruppenchats.
Rechtsextreme Äußerungen in Gruppenchats können zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Bremen im Mai 2025 im Fall eines Feuerwehrmanns bestätigt, der über Jahre vermeintlich witzige Beiträge rassistischer und den Nationalsozialismus verherrlichender Natur teilte. Das Urteil hat Signalwirkung in Bezug auf die Bewertung rechtsextremer Äußerungen in geschlossenen Chatgruppen. Das Gericht stellt überzeugend klar, dass solche Äußerungen als öffentlich zu bewerten und entsprechend sanktionierbar sind.
Rechtsextreme Gruppenchats beschäftigen immer wieder Gerichte und Öffentlichkeit (siehe etwa Laura Wisser im Report 2022, S. 85 ff.; Fynn Wenglarczyk im Report 2025, S. 157 ff.; Andreas Nitschke im Report 2025, S. 185 ff.). Diese Fälle berühren verschiedene juristische Details. Gerichte und Staatsanwaltschaften stehen vor der Frage, ob entsprechende Äußerungen Straftatbestände erfüllen und etwa als Volksverhetzung zu verfolgen sind. Daneben sind beamten- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen denkbar. So stellt sich die Frage, ob gegen Beamt*innen, die durch rechtsextreme Äußerungen in Chatgruppen auffallen, disziplinarrechtlich vorgegangen werden kann. Hiermit befasste sich das Oberverwaltungsgericht Bremen.
Der Bremer Feuerwehrskandal
Das Gerichtsverfahren war Teil der Aufarbeitung des sogenannten Bremer Feuerwehrskandals, der seit 2020 die Öffentlichkeit erschüttert. Maßgeblich angestoßen durch Hinweisgeber*innen kam hier ans Licht, dass sich innerhalb der Feuerwehr Bremen über Jahre rechtsextreme Strukturen etabliert hatten. Rassismus, Sexismus, Misogynie, Homophobie und Mobbing prägten den Alltag auf Bremer Wachen.
Der Report 2026 ist da! Aktuelle juristische Entscheidungen zu Rechtsterrorismus, Demokratiefeindlichkeit, Rassismus, Sexismus, LGBTQIA*Feindlichkeit sowie Antisemitismus. @maxpichl.bsky.social @ronensteinke.bsky.social @heikekleffner.bsky.social @torevetter.bsky.social @leoihssen.bsky.social 1/30
— Kati Lang (@advokati.bsky.social) 12. März 2026 um 09:06
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So offenbarte der 2021 veröffentlichte Bericht einer durch die Innenbehörde eingesetzten Sonderermittlerin ein hochgradig toxisches Klima, das auch von der Führungsebene gestützt wurde. So löste etwa „[d]er Hinweis, dass ein Vorgesetzter Nacktfotos einer Feuerwehrbeamtin auf dem PC gespeichert hatte und diese jeweils den auf der Wache neu anfangenden Beamten vorgeführt haben soll, […] bei der Feuerwehrleitung keine unmittelbare Reaktion aus“. Das ganze Ausmaß des Komplexes wird deutlich, wenn es dem Bericht erwähnenswert erscheint, dass es „zahlreiche Wachabteilungen [gibt], die auf Pornos und sexistische Poster gänzlich verzichten“. Der Regelfall war dies offensichtlich nicht. Auch homophobe und rassistische Bemerkungen gegenüber Kolleg*innen und Externen standen auf der Tagesordnung.
Hetze im Feuerwehrchat
Darüber hinaus wurden in einer feuerwehrinternen Chatgruppe bereits seit 2015 regelmäßig rassistische und den Nationalsozialismus verherrlichende Inhalte geteilt. Es folgten Ermittlungsverfahren und Hausdurchsuchungen wegen Verdachts der Volksverhetzung. Zu Verurteilungen ist es, soweit ersichtlich, bislang nicht gekommen, ein Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Verden eingestellt. Folgenreicher war die disziplinarrechtliche Aufarbeitung. So entfernte das Verwaltungsgericht Bremen im November 2024 einen Feuerwehrmann aus dem Dienst, da er durch Nachrichten in Chatgruppen eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen hatte. Mit Urteil vom 28. Mai 2025 bestätigte dies das Oberverwaltungsgericht Bremen.
Angesichts der Tatsache, dass sich der Beamte über Jahre rassistisch geäußert (zahlreiche Äußerungen finden sich etwa in den Randnummern 74 ff. des Urteils und sollen hier nicht reproduziert werden) und dem Nationalsozialismus, etwa durch Verwendung des Hakenkreuzes oder der Formel „Sieg Heil“, gehuldigt hatte, wäre bei unbefangener Betrachtung ein anderes Ergebnis schwer verständlich gewesen. Allerdings sind die beamtenrechtlichen Hürden für solche Maßnahmen hoch. Die Ernennung von Beamt*innen erfolgt grundsätzlich auf Lebenszeit, der Verlust dieses Status ist nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten möglich (hierzu Nils Kohlmeier/Tore Vetter im Report 2020, S. 181 ff.).
Ein solches Fehlverhalten sah das Oberverwaltungsgericht hier in der Verletzung der politischen Treuepflicht. Diese verlangt, „dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt“. Die Bestimmung dessen, was zu dieser von Beamt*innen zu affirmierenden verfassungsrechtlichen Ordnung gehört, bewegt sich auf einem schmalen Grat. Ihre Anrufung weckt unvermeidlich Assoziationen zum sogenannten Radikalenerlass, in dessen Ausführung unzähligen – überwiegend linken – politisch aktiven Personen der Zugang zum Staatsdienst verwehrt worden war. Auch heute missverstehen Sicherheitsbehörden das Tatbestandsmerkmal gerne, um gegen unliebsame Kritik an Staat und Institutionen vorzugehen (hierzu Peer Stolle im Report 2020, S. 77 ff.).
Im konkreten Fall führt das Urteil den Treuepflichtverstoß jedoch richtigerweise auf eine Infragestellung der Menschenwürde, die sich in den rassistischen und den Nationalsozialismus glorifizierenden Äußerungen des Feuerwehrmanns manifestiert, zurück. Wie das Bundesverfassungsgericht im zweiten NPD-Verbotsverfahren 2017 festgestellt hatte, stellt der Schutz der Menschenwürde den Kern der freiheitlich-demokratischen Grundordnung dar, Rassismus und Antisemitismus sind hiermit unvereinbar. Die Menschenwürde als oberster und änderungsfester Kern des Grundgesetzes darf richtigerweise keiner Relativierung durch Beamt*innen zugänglich sein, wohingegen Kritik an staatlichen Institutionen zulässig sein muss. Rassistische Äu- ßerungen sind also geeignet, Zweifel an der erforderlichen Verfassungstreue von Beamt*innen zu begründen.
Ähnlich hatte im Februar 2024 schon der Hessische Verwaltungsgerichtshof geurteilt und die Disziplinarmaßnahmen gegen einen Polizeihauptkommissar, der sich in einer Chatgruppe ebenfalls wiederholt rassistisch und den Nationalsozialismus verherrlichend geäußert hatte, bestätigt (hierzu Andreas Nitschke im Report 2025, S. 185 ff.). Es verfestigt sich also die Erkenntnis, dass rechtsextreme Äußerungen in Gruppenchats disziplinarrechtlich geahndet werden können.
Keine vertrauliche Kommunikation
Darüber hinaus nimmt das Oberverwaltungsgericht Klarstellungen vor, die über den Fall hinaus für die Aufarbeitung rechtsextremer Äußerungen im digitalen Raum Orientierung bieten können. Strafgerichte lehnen eine Volksverhetzung häufig ab, wenn entsprechende Inhalte in kleineren Chatgruppen gepostet werden. In solchen Fällen lägen nicht ohne weiteres Anhaltspunkte vor, dass die Inhalte an eine nicht überschaubare Anzahl an Personen verbreitet würden (hierzu kritisch Fynn Wenglarczyk im Report 2025, S. 157 ff.; Kati Lang im Report 2020, S. 133 ff.). Das Bundesarbeitsgericht hatte hingegen angenommen, dass alleine von einer überschaubaren Mitgliederzahl einer Chatgruppe nicht auf deren Vertraulichkeit geschlossen werden kann (hierzu Ina Reichhold im Report 2024, S. 183 ff.).
Das Oberverwaltungsgericht Bremen begründet überzeugend, dass es sich bei der Chatgruppe nicht um vertrauliche Kommunikation in einem geschützten Raum handele. Diese begrüßenswerte Deutlichkeit stellt ein Novum in der Rechtsprechung dar. Solche Äußerungen im engsten Umfeld dürfen nach der Rechtsprechung auch im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren nicht herangezogen werden. Vorliegend spricht nach dem Oberverwaltungsgericht Bremen bereits eine Gruppengröße von elf Personen gegen eine solche Vertraulichkeit. Des Weiteren argumentiert es mit den Spezifika der Kommunikation über Messengerdienste: Hier liege eine Vertraulichkeit fern, da solche Kommunikation „auf leichte Kopierbarkeit und schnelle Weiterleitung eines Datentauschs angelegt“ sowie „gerade auf das Erreichen einer möglichst großen Reichweite gerichtet ist“. In der Folge dürfte insbesondere beim Verschicken von Bildern, Memes und anderen Inhalten, die sich zum182 Weiterleiten eignen, eine Vertraulichkeit stets ausgeschlossen sein.
Nach dem Oberverwaltungsgericht spricht gegen die Vertraulichkeit der Kommunikation weiterhin, dass ein Mitglied der Chatgruppe die rassistischen Posts seines Kollegen wiederholt kritisiert und diesen zum Unterlassen aufgefordert hatte. Hiervon dürfen sich alle aufgefordert fühlen, Rechtsextremen nicht das Gefühl zu geben, ihre Äußerungen würden in einem bestimmten Raum toleriert.
Eine weitere begrüßenswerte Klarstellung nimmt das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf den Inhalt der Äußerungen des Feuerwehrmanns vor. Wie häufig in derartigen Verfahren hatte dieser vorgebracht, seine Ausführungen seien nicht so gemeint gewesen, es habe sich lediglich um Witze gehandelt. Diese Schutzbehauptung dekonstruiert das Gericht knapp, indem es ausschließt, „dass sich erwachsene Personen auf einen ›Überbietungswettbewerb‹ aus menschenverachtenden Nachrichten einlassen, wenn sie nicht selbst nationalsozialistische oder rassistische Vorurteile besitzen“. In anderen Worten: Rassistische Witze witzig zu finden, ist rassistisch. Erschütternd ist, dass in der Bremer Feuerwehr offenbar über Jahre ein Klima herrschte, in dem der entlassene Feuerwehrmann davon ausgehen durfte, mit seinem Rassismus Heiterkeit zu erzeugen.
Kein Einzelfall
Was bleibt angesichts der Ausmaße des Bremer Feuerwehrskandals also außer einem Stoßgebet zum heiligen Sankt Florian, dass er nicht nur vor Feuer, sondern auch vor solchen Feuerwehrleuten schützen möge? So begrüßenswert die disziplinarrechtliche Maßnahme und die klaren Worte des Oberverwaltungsgerichts sind, so fraglich ist, ob diese Aufarbeitung der strukturellen Dimension des Bremer Feuerwehrskandals gerecht wird. Nach dessen Aufdecken hatte nicht nur die Innenbehörde, sondern auch die Gewerkschaft Verdi reflexartig betont, es handele sich um „Einzelfälle“, eine Figur, die regelmäßig ins Feld geführt wird, um Diskussionen über strukturellen Rassismus in Sicherheitsbehörden zu verhindern.
Dabei zeigt gerade der Feuerwehrskandal, wie der „Einzelfall“ des nun entlassenen Feuerwehrmanns jahrelang in einem fruchtbaren Umfeld gedeihen konnte. Für die Aufarbeitung dieser Strukturen stellt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nur einen ersten – wenn auch vielversprechenden – Schritt dar.
Verfahren: Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 28. Mai 2025, Aktenzeichen 4 LD 24/25.
Literatur: Andreas Nitschke, Die Relevanz der inneren Einstellung: Zum Kriterium der „Ernsthaftigkeit“ rassistischer oder rechtsextremer Äußerungen von Beamt:innen, Verfassungsblog vom 24. Februar 2022, abrufbar unter www.verfassungsblog.de; Karen Buse, Rassismus, Rechtsextremismus und Sexismus in der Feuerwehr Bremen?, Bericht der Sonderermittlerin 2021, abrufbar unter www.transparenz.bremen.de
Bei dem Text handelt es sich um ein Kapitel aus dem Report 2026 "Recht gegen rechts".