Postings in den sozialen Medien
Hohe Geldstrafe für den AfD-Landtagsabgeordneten Ralf Stadler
Das Amtsgericht Passau hat den niederbayerischen AfD-Politiker zu einer Geldstrafe von 26.400 Euro verurteilt. Nach Überzeugung des Gerichts hatte sich der AfD-Politiker in den sozialen Medien volksverhetzend geäußert. Richterin und Staatsanwaltschaft stellten dabei klar: Bestraft werde nicht die politische Meinung, sondern die Art, wie er seine Aussagen verbreitet habe. Auch parteiintern steht Stadler inzwischen unter erheblichem Druck.
Insgesamt ging es um drei Postings entweder auf Facebook oder Telegram, die der AfD-Politiker nicht bestritt. Der bekannteste Tatkomplex mit der größten Reichweite betraf ein Video, das Stadler im April 2023 am Bahnhof Moosburg aufgenommen hatte. Darin konfrontierte er zwei Personen mit dunkler Hautfarbe, die die Weiterfahrt eines Zuges blockierten. Nach Auffassung des Gerichts ging es dem AfD-Politiker dabei nicht darum, Hintergründe aufzuklären oder auf einen Missstand hinzuweisen.
Vielmehr habe er die beiden Personen stellvertretend für Geflüchtete insgesamt verächtlich machen und öffentlich an den Pranger stellen wollen. Das ergebe sich bereits aus der Art und Weise, wie der Landtagsabgeordnete mit ihnen kommuniziert habe, sagte der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft München, David Beck, der seit 2024 auch Hate-Speech-Beauftragter der bayerischen Justiz ist.
Der AfD-Landtagsabgeordente Ralf Stadler wurde heute vom Amtsgericht Passau zu einer Geldstrafe von 26.400 Euro verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Hauptvorwurf: Volksverhetzung durch ein Video vom Bahnhof Moosburg.
— ENDSTATION RECHTS.Bayern (@endstationrechtsby.bsky.social) 8. Juli 2026 um 23:00
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In dem Video fielen unter anderem generalisierende und abwertende Begriffe wie „Neubürger", „Messerstecher", „Pack" und „seit 2015". Entscheidend war nach Darstellung des Gerichts aber nicht ein einzelnes Wort, sondern der Gesamteindruck. In den Kommentaren rief eine Nutzerin dazu auf, sich zu bewaffnen und nicht auf die Polizei zu vertrauen.
Hinzu kam nach Auffassung der Anklage der nichtige Anlass: Verspätungen seien ärgerlich, aber bei der Bahn nichts Ungewöhnliches. Der Bezug zu Gewalttätern sei in diesem Zusammenhang völlig gegenstandslos gewesen.
Richterin: Nicht die Meinung wird bestraft
Nicht Stadlers politische Meinung sei Gegenstand des Verfahrens gewesen, betonten sowohl Richterin als auch Staatsanwaltschaft. Strafbar sei vielmehr die Form der Veröffentlichung gewesen: gezielt auf größtmögliche Reichweite ausgerichtet, ohne Rücksicht auf die Rechte der Betroffenen und nach Auffassung des Gerichts eindeutig jenseits der strafrechtlichen Grenzen.
Im Grunde war es ein Vorwurf, der gut auch auf das allgemeine Agieren der AfD abzielen könnte: „Das Eigene" oder „man selbst" wird so weit überhöht, dass es dazu berechtigt, alle Formen von Grenzen, Konventionen und Gepflogenheiten des Gegenübers zu ignorieren. Richtig oder falsch verschwimmen.
Ermordete Soldaten reines Vehikel für maximale Aufmerksamkeit
Der zweite Tatkomplex betraf ein Video, das der AfD-Politiker im Februar 2023 verbreitet hatte. Es zeigte offenbar die Hinrichtung zweier sich ergebender russischer Soldaten durch ukrainische Soldaten. Die Darstellung erfolgte in einer Art Ego-Shooter-Perspektive und zeigte unverpixelt unter anderem spritzendes Blut.
Stadler verband das Video, das er bei einer „Freiheitsbewegung Bayern" gesehen haben wollte, mit Vorwürfen gegen die NATO und andere Länder, die der Ukraine Waffen liefern. Damit griff er ein Motiv jenes einseitigen Pazifismus auf, der von verschwörungsideologischen Straßenprotesten bekannt ist.
Verharmlosender NS-Vergleich Stadlers
Der Landtagsabgeordnete selbst wollte im Posting eine allgemeine Warnung vor den Grausamkeiten des Krieges sehen. Er zog Vergleiche zu Bildern „aus den Konzentrationslagern", die ebenfalls überall gezeigt würden. Ob bewusst oder nicht: In der Aussage schwang zumindest erneut die Problematik mit, singuläre Kriegsereignisse auf eine Stufe mit der Shoah zu stellen, was verharmlosend interpretiert werden kann.
Deren Durchführung auch in Form der Massenerschießungen der Einsatzgruppen war gerade kein Exzess von Soldaten unterschiedlicher Konfliktparteien, wie sie in Kriegen immer wieder vorkommen, sondern eine sorgfältig geplante und systematisch vollzogene Massenvernichtung von Menschen. Stadler hatte sich in der Vergangenheit nicht gerade als Fürsprecher einer Erinnerungskultur gezeigt, die die Opfer des Nationalsozialismus in den Mittelpunkt rückt.
Hinrichtung in Egoshooter-Manie
Das Gericht wertete die Veröffentlichung des Videos als strafbare Gewaltdarstellung sowie als Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die Verbreitung der Aufnahmen. Daran ändere auch nichts, dass die Identität der ermordeten Soldaten nicht ermittelbar gewesen sei und weder Gesichter noch Namensschilder zu sehen gewesen seien, worauf die Verteidigung abgestellt hatte. Es reiche aus, wenn der Betrachter erkenne: hier einen Menschen oder menschenähnliche Personen vor sich zu haben, für die Empathie empfunden werden könne.
Der dritte Anklagepunkt betraf die Veröffentlichung eines Förderbescheids des Landratsamts Uckermark für eine Flüchtlingsfamilie. Darin waren zahlreiche persönliche Daten enthalten, darunter Vor- und Nachnamen, eine Anschrift sowie die Namen und Geburtsdaten der Kinder. Auch hier wäre es nach Auffassung des Gerichts ein Leichtes gewesen, die politische Aussage zur Versorgung von Geflüchteten auf rechtlich zulässige Weise zu verbreiten – etwa durch das Schwärzen personenbezogener Daten. Das Moosburg-Video hatte Stadler nicht als Livestream veröffentlicht, sondern bearbeitet mit Texteinblendungen.
Nicht tragfähiger Verweis auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
Weil in den Kommentaren nicht zu Gewalt gegen die Familie aufgerufen worden sei, blieb es hier bei einem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Andernfalls wäre auch eine Strafbarkeit nach dem sogenannten Feindeslisten-Paragraphen in Betracht gekommen, sagte der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft.
Die Verteidigung setzte dem eine Mischung aus politischer Opfererzählung und dem Hinweis auf angebliche oder tatsächliche Naivität des Angeklagten entgegen. Szenen wie die im Gewaltvideo seien regelmäßig auch im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sehen, argumentierte Stadler. Dieser Darstellung widersprachen Richterin und Staatsanwaltschaft ausdrücklich. Schon durch die Bindung an den Pressekodex verböten sich solche Aufnahmen für Journalisten in dieser Form.
Zudem wandte der AfD-Mandatsträger ein, andere Personen – darunter auch der Ministerpräsident – seien für vergleichbares Verhalten nicht belangt worden. Er sei Volksvertreter und habe keine andere Möglichkeit, auf Missstände hinzuweisen. Das mache er auch gegenüber seiner eigenen Partei, sagte der streitbare Niederbayer mit Blick auf die Auseinandersetzungen vor dem AfD-Landesparteitag.
Fragwürdige Theorien zum veröffentlichten Förderbescheid
Gerade als Landtagsabgeordneter stehen ihm allerdings deutlich mehr Mittel zur Verfügung als einem durchschnittlichen Bürger, der in bestimmten Situationen nur durch laute Skandalisierung oder durch Tabu- und Regelbrüche Aufmerksamkeit erzeugen vermag. Ein Abgeordneter verfügt über parlamentarische Kontrollrechte und kann Anfragen an die Staatsregierung stellen. Auch das machte die Verteidigungslinie angreifbar.
Zum veröffentlichten Förderbescheid erklärte Stadler, er sei davon ausgegangen, die betroffene Geflüchtete habe das Dokument selbst im Internet veröffentlicht. Für diese Behauptung gebe es jedoch keinerlei Anhaltspunkte, sagte die Richterin. Sie wertete seine Darstellung als reine Schutzbehauptung. Bereits die Bildunterschrift mit der Bezeichnung „Edelasylantin" spreche deutlich gegen diese Annahme, die zudem gut sichtbar gewesen und durch Emojis zusätzlich hervorgehoben worden. Das hätte dem AfD-Politiker auffallen müssen.
Sein Verteidiger Christopher Hallhuber versuchte, die Behauptung noch mit der Theorie zu unterfüttern, die Geflüchtete könne als eine Art Lockspitzel gehandelt haben: Sie habe den Bescheid möglicherweise selbst veröffentlicht, um anschließend Anzeigen gegen Personen zu erstatten, die ihn weiterverbreiteten. „Mit Speck fängt man Mäuse“, formulierte der Rechtsanwalt. Gleichzeitig stellte er seinen Mandanten als bloßen „Überbringer“ dar: „Don’t shoot the messenger.“ Der Oppositionspolitiker werde nun für Taten anderer bestraft.
Beiträge weiter online belassen
Hallhuber beantragte Freispruch, hilfsweise eine Einstellung gegen Geldauflage hinsichtlich des veröffentlichten Förderbescheids. Der ursprüngliche Strafbefehl hatte noch 150 Tagessätze vorgesehen. Strafmildernd wertete das Gericht, dass der Abgeordnete die Veröffentlichung der Beiträge eingeräumt hatte, auch wenn er deren strafrechtliche Bewertung nicht teilte.
Strafschärfend wirkte sich hingegen aus, dass zwei der drei angeklagten Beiträge weiterhin online abrufbar waren. Dadurch wirkten sie fort und riefen weitere Reaktionen und Kommentare hervor. Stadler hatte erklärt, er sei davon ausgegangen, dass die Beiträge gelöscht seien, und hatte die Verantwortung dafür einem ehemaligen Mitarbeiter zugeschrieben, der seine Social-Media-Kanäle betreut habe.
Dem hielt die Generalstaatsanwaltschaft entgegen, dass der Strafbefehl sämtliche Links enthalten habe. Der angeklagte Abgeordnete hätte deren Erreichbarkeit ohne Weiteres selbst überprüfen können. Außerdem sei im Strafbefehl ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beiträge weiterhin online abrufbar seien.
Dritte Verurteilung
Mit seinem Einspruch gegen den Strafbefehl erreichte Stadler letztlich nicht nur eine Erhöhung der Strafe um zehn Tagessätze. Er muss nun auch die Kosten des Verfahrens tragen. Er dürfte deshalb auf ein milderes Urteil oder einen Freispruch in der nächsten Instanz hoffen. Noch kurz nach der Verhandlung kündigte er gegenüber einem Kollegen des Bayerischen Rundfunks Rechtsmittel an.
Es handelt sich um die dritte strafrechtliche Verurteilung des AfD-Politikers. Im Bundeszentralregister sind bislang zwei Eintragungen verzeichnet: zum einen wegen des manipulierten Fotos von Ilse Aigner, zum anderen aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Beleidigung. Dabei dürfte es sich um den Fall handeln, in dem Stadler die Passauer Jusos als „SA" des früheren Passauer Oberbürgermeisters Jürgen Dupper bezeichnet hatte.
Hier war sich der Abgeordnete zunächst unsicher, ob die verhängten 30 Tagessätze schon komplett gezahlt seien. Möglicherweise ein Hinweis, dass ihn reine Geldstrafen nicht mehr abschrecken.
Baldiges AfD-Aus?
Auch innerhalb der AfD steht Stadler unter erheblicher Kritik, allerdings nicht wegen der Postings, für die er nun vor Gericht stand. Er hatte erfolglos versucht, mehrere Mitglieder des AfD-Bezirksvorstands mit Ämtersperren belegen zu lassen. Stattdessen wurden seine Mitgliedsrechte kurz vor dem Landesparteitag in Passau suspendiert.
Auch das zeigt, wie es um seinen Rückhalt steht: Selbst der als stark zerstritten geltende alte Landesvorstand konnte sich noch auf diese Maßnahme gegen Stadler einigen. Zudem soll ein Parteiausschlussverfahren gegen den Passauer Abgeordneten laufen.