Sonntag, 12. Februar 2012

Unter Verdacht: Wurden im Auftrag des BKA Beweise der NSU-Ermittlungen vernichtet?

von 
BKA_Meckenheim
Pleiten, Pech und Pannen – so war unser gestriger Artikel zu möglichen Ermittlungsfehlern bei der Jagd nach den NSU-Terroristen überschrieben. Doch offenbar blieb es nicht bei bloßem Unvermögen: Im Auftrag des BKA sollen Beweise vernichtet worden sein, was Wasser auf die Mühlen der Verschwörungstheoretiker sein dürfte. 
Storch Heinar

Wie übereinstimmende Medienberichte offenbaren, sind möglicherweise sensible Daten, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens gegen die rechtsterroristische Gruppierung Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) gesammelt wurden, auf Anweisung des Bundeskriminalamtes (BKA) gelöscht worden.

Nach Informationen der BILD am Sonntag handelt es sich um Informationen, die aus den Handys des mutmaßlichen NSU-Unterstützers André E. stammen sollen. E. wurde bereits Ende November verhaftet, dabei fielen den Behörden die beiden Mobiltelefone in die Hände. Diese wurden anschließend vom BKA zur weiteren Auswertung an Spezialisten der Bundespolizei weitergegeben.   

Dieser Umstand dürfte den zahlreichen Verschwörungstheorien, die nicht nur in den Diskussionsbeiträgen auf ENDSTATION RECHTS. blühen, weitere Nahrung geben. Offenbar hatte das BKA die Bundespolizei angewiesen, die auf den Handys gespeicherten Daten zu löschen. „Ich habe die Daten auf unserer Seite gesichert, du kannst die bitte löschen“, zitiert die BILD am Sonntag den Mailverkehr der beiden Behörden. Deshalb tauchen sie auch nicht in den Ermittlungsakten des Verdächtigen auf.

Experten vermuten, das BKA könnte so versucht haben, eigene Informanten im NSU-Umfeld zu schützen. Normalerweise speichert die Bundespolizei ihre Ermittlungsergebnisse bis zum Ende eines Gerichtsverfahrens. Die Beamten können im Laufe des Verfahrens nämlich zu wichtigen Zeugen werden – und müssen dann genau belegen, woher die von ihnen gesicherten oder untersuchten Beweise stammen. 

Die Berliner Politik regierte unterdessen entsetzt auf die Vorgehensweise des BKA. Der Staatssekretär im Bundesinnenministerium Klaus-Dieter Fritsche hat nach Angaben eines Sprechers „umfassende Erklärung durch die Amtsleitung des BKA angefordert“.

UPDATE:

Am späten Nachmittag dementierte das BKA den Bericht der Bild am Sonntag. BKA-Chef Jörg Ziercke sprach von „absurden Spekulationen“. Seine Behörde schütze weder Neonazis noch Informanten aus der rechten Szene. „Das BKA hat Beweismittel weder unterdrückt, noch manipuliert, noch vernichtet“, sagte er Tagesschau.de

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39 Kommentare

  • Kommentar-Link Amtsträger Sonntag, 12. Februar 2012 gepostet von Amtsträger

    Jetzt müsste man nurnoch wissen, dass §98b III StPO diese Löschung vorschreibt. Die personenbezogenen Daten in Händen der Bundespolizei sind nur für die Sicherung und Datenübermittlung an das BKA und den zuständigen Generalbundesanwalt erhobern worden. Nach der Übermittlung sind sie für das Verfahren nicht mehr erforderlich und müssen gelöscht werden.

    Die Auswärtung der Daten obliegt der Staatsanwaltschaft, also dem Generalbundesanwalt, und der von Ihm zur Auswertung bestimmten Fachdienststelle, also dem BKA.

    Die personenbezogenen Daten sind entweder aus Ermittlungstaktischen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Verdächtigen nicht veröffentlicht worden. §98b IV StPO schreibt vor, dass die Einhaltung der Formvorschriften nur der für Datenschutz zuständigen Fachdienststelle, also einem Datenschutzbeauftragten, obliegt und nicht der Öffentlichkeit.

    Das sind die Datenschutzbestimmungen, die den Behörden durch den Gesetzgeber auferlegt wurden. Und nun springen Politiker auf den Zug auf und kritisieren die vorschriftsgemäße Vorgehensweise? Da ist es kein Wunder das Rainer Wendt von der DPolG vor kurzem deutliche Worte zum Verhalten der Politik im Fall der NSU gefunden hat!

  • Kommentar-Link Malte Sonntag, 12. Februar 2012 gepostet von Malte

    Ach, so eine Überraschung. Was könnte es wohl sein, dass die Behörden bzgl. des rechtsextremen Hintergrunds der Zwickauer Zelle verbergen wollen? Auch Herr E. wurde bislang ja als "Rechtsextremer" etc. bezeichnet. Und wieviele unerkannte, erfolgreiche Versuche der Behörden, ihre Verwicklung zu tarnen, kommen wohl auf diesen einen erkannten Versuch?

  • Kommentar-Link Malte Sonntag, 12. Februar 2012 gepostet von Malte

    @Amtsträger
    "Die personenbezogenen Daten in Händen der Bundespolizei sind nur für die Sicherung und Datenübermittlung an das BKA und den zuständigen Generalbundesanwalt erhobern worden. Nach der Übermittlung sind sie für das Verfahren nicht mehr erforderlich und müssen gelöscht werden."

    In der leider nicht verlinkten Originalmeldung heisst es:
    "Umso erstaunlicher ist es, dass die ausgewerteten Handy-Daten bisher nicht in das Ermittlungsverfahren eingebracht wurden, also der Justiz nicht zur Verfügung stehen. In der Ermittlungsakte zu André E., die BILD am SONNTAG vorliegt, tauchen diese wichtigen Beweismittel jedenfalls erst gar nicht auf."
    http://www.bild.de/news/inland/bundeskriminalamt/warum-lies-bka-daten-loeschen-22589232.bild.html

  • Kommentar-Link Amtsträger Sonntag, 12. Februar 2012 gepostet von Amtsträger

    "Was könnte es wohl sein, dass die Behörden bzgl. des rechtsextremen Hintergrunds der Zwickauer Zelle verbergen wollen?"

    Wie oben beschrieben ist nichts vertuscht, sondern lediglich die formelle Rechtmäßigkeit eingehalten worden. Das werden die Journalisten in kürze auch noch feststellen...

    Aber das passiert, wenn man bei der Bild abschreibt... Ich bin schon auf den Spiegelartikel gespannt.

  • Kommentar-Link Beissermann Sonntag, 12. Februar 2012 gepostet von Beissermann

    Es ist schon absonderlich welche "Pannen" es in diesem Verfahren gibt. Es ist unbedingt zu untersuchen wer in diesen Ämtern so viel Dreck am Stecken hat mit solchen Methoden zu arbeiten.

  • Kommentar-Link Paul.pa Sonntag, 12. Februar 2012 gepostet von Paul.pa

    Was möchte denn da wer verheimlichen?

  • Kommentar-Link Bob der Baumeister Sonntag, 12. Februar 2012 gepostet von Bob der Baumeister

    @amtsträger:
    Den entsprechenden SPIEGEL-Artikel finden Sie hier:
    http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,814743,00.html
    Noch Fragen?
    Achja, woher wissen Sie überhaupt, dass nur personenbezogene Daten - und nur diese müssen geläscht werden - übermittelt worden sind und keine anderen Ergebnisse?

  • Kommentar-Link Amtsträger Sonntag, 12. Februar 2012 gepostet von Amtsträger

    Lieber Bob,

    alle Daten eines Handys einer bekannten Person sind personenbezogene Daten. Deshalb können eben nur personenbezogene Daten übermittelt worden sein.

    "Daten sind personenbezogen, wenn sie eindeutig einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet sind oder diese Zuordnung zumindest mittelbar erfolgen kann."

    Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Personenbezogene_Daten

    Danke für den Artikel. Immerhin ist er etwas sachlicher geschrieben, wobei trotzdem der "Fachmann" zitiert wurde, der zumindest keine Ahnung über die Sicherstellung von Schriftstücken und denen gleich gestellten Datenträgern innerhalb der StPO haben kann...

    Lieber Malte,

    jetzt müssten Sie noch wissen, dass die an die Justiz übermittelte Ermittlungsakte generell nicht alle Dokumente eines Ermittlungsverfahren beinhaltet. So werden z.B. Daten aus polizeilichen Datensystemen, sofern sie nicht beweiserheblich sind, niemals weitergegeben. Aus Gründen des Datenschutzes.

    Gleiches gilt für Informationen, die aus ermittlungstaktischen Gründen bis zum Ende des Ermittlungsverfahrens geheim bleiben müssen, da ihre Veröffentlichung eine Gefahr für das beweiserhebliche Strafverfahren bedeutet.

    Und sollte die Ermittlungsakte der Justiz tatsächlich der Bild vorliegen, dann können Sie auch erahnen, warum diese Informationen vorerst nicht weitergegeben werden.

    P.S.: Wer auf Datenmanipulation spekuliert sollte wissen, dass die Daten prinzipiell mit speziellen Programmen gesichert werden, die den Daten Hashkeys zuordnen und eine Manipulation bereits erhobener Daten somit verhindern. Jeder Hinterhofanwalt kann Beweisverwertungsverbote für digitale Daten erwirken, wenn sie ohne digitale Signatur erhoben wurden oder diese nichtmehr mit den Daten übereinstimmt.

  • Kommentar-Link Franz von Sickingen Sonntag, 12. Februar 2012 gepostet von Franz von Sickingen

    Lieber Amtsträger,

    § 98 b III StPO lautet vollständig wiedergegeben:

    (3) Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden.

    Der Nebensatz am Ende des § 98 b III formuliert eine Einschränkung. Daten sind also erst zu löschen, wenn sie für das Strafverfahren nicht mehr "benötigt" werden. Und wann ist das der Fall? Wenn ein Strafenverfahren noch läuft, also noch nicht abgeschlossen ist?
    Das Strafverfahren zur Ermittlung von Erkenntnisse zur VSU-Terrorzelle Zwickau ist aber noch nicht abgeschlossen, also sind Dateien nicht zu löschen.

  • Kommentar-Link Roichi Sonntag, 12. Februar 2012 gepostet von Roichi

    @ Malte, Paul und co.

    Wer sich auf BILD verlässt, ist verlassen.
    Das sollte sich inzwischen rumgesprochen haben.
    Einmal bewusst lesen, was in der Mail steht und schon löst sich der Skandal von selbst auf.
    Dort wurden Kopien der Daten gelöscht.
    Was sagt das? Die Daten sind noch vorhanden. Steht auch in der Mail.

    Und hier noch die Stellungnahme des BKA:
    http://www.tagesschau.de/inland/bkaneonazimordserie104.html

  • Kommentar-Link Malte Sonntag, 12. Februar 2012 gepostet von Malte

    Mehr zur möglicherweise ganz legalen Vertuschungspolitik der Sicherheitsbehörden:
    http://frontal21.zdf.de/ZDFde/inhalt/22/0,1872,8467830,00.html

  • Kommentar-Link Amtsträger Sonntag, 12. Februar 2012 gepostet von Amtsträger

    Lieber Franz,

    vielleicht hätten Sie noch einen Moment länger über den Sachverhalt nachdenken sollen.

    "Das Strafverfahren zur Ermittlung von Erkenntnisse zur VSU-Terrorzelle Zwickau ist aber noch nicht abgeschlossen, also sind Dateien nicht zu löschen."

    Der Datensatz bei ber BuPol ist nicht mehr nötig, da er nur zur Erhebung und Übermittlung ans BKA angefertigt wurde. Der Datensatz beim BKA dient als Beweis im Ermittlungsverfahren und darf nicht gelöscht werden... So schwer ist das doch nicht, oder?

  • Kommentar-Link Franz von Sickingen Sonntag, 12. Februar 2012 gepostet von Franz von Sickingen

    Lieber Amtsträger,

    ist das Strafverfahren abgeschlossen oder nicht? Hat das BKA die Daten ermittelt oder waren dies zunächst Spezialisten der Bundespolizei? Ihnen ist schon klar, dass es hier nicht um einen Ladendiebstahl geht?
    Die Welt zitiert den Rechtsexperten der CDU Bosbach mit den Worten: "Hier handelt es sich um einen gravierenden Vorgang, der unverzüglich aufgeklärt werden muss. Es darf nicht einmal der Verdacht entstehen, dass etwas verheimlicht werden sollte." –
    Dem ist eigentlich nichts weiter hinzuzufügen, außer, wenn Sie schon Paragraphen anführen, dann sollten Sie sie vollständig anführen und vorher gelesen haben.

  • Kommentar-Link Roichi Sonntag, 12. Februar 2012 gepostet von Roichi

    @ Franz

    "VSU-Terrorzelle Zwickau"

    Was soll das den sein?
    Mal wieder ein Phantasiegebilde von dir?
    Ich weiß, sachliche Argumentation ist nicht so deins, aber zumindest ab und zu wäre es mal angenehm.

  • Kommentar-Link Amtsträger Sonntag, 12. Februar 2012 gepostet von Amtsträger

    Lieber Franz,

    noch einmal für Sie, weil es offensichtlichc etwas länger dauert:

    Das BKA und der Generalbundesanwalt sind für das Ermittlungsverfahren Zuständig. Die Bundespolizei hat die Daten der Handys im Rahmen der Amtshilfe gesichert.

    Nach der Übermittlung der Daten zum BKA ist die Kopie der Bundespolizei für das Strafverfahren nichtmehr nötig und muss nach §98b III StPO gelöscht werden.

    Für das Verfahren von Bedeutung ist die Kopie der Daten, die nun dem BKA zur verfügt steht. Diese darf nicht gelöscht werden.

    Die Daten müssen nur von einer Behörde , nämlich der sachlich zuständigen, in das Verfahren eingebracht werden. Alle anderen Kopieen sind für das Verfahren nicht von belang und müssen gelöscht werden.

    Und natürlich hat Bosbach recht, dass der Vorgang umgehend aufgeklärt werden muss. Es muss den Menschen erklärt werden, dass keine Daten vernichtet wurden, sondern lediglich die formele Rechtmäßigkeit eingehalten wurde. Der Chef des BKA hat sich diesbezüglich bereits geäußert...

    P.S.: Wie wäre es wenn Sie meine Kommentare erst einmal ganz lesen würden? §98b III StPO ist von mir im ersten Kommentar mit der von Ihnen angesprochenen Stelel bereits angewendet worden. Dort schrieb ich :
    "Nach der Übermittlung sind sie für das Verfahren nicht mehr erforderlich und müssen gelöscht werden."

  • Kommentar-Link Schwab Sonntag, 12. Februar 2012 gepostet von Schwab

    Es ist ja toll wie @Amtsträger hier nach juristischen Gründen für die Verschleierungs- und Vertuschungsaktionen der BRD-"Aufklärer" sucht.

    Linke fragen sich: ist die BRD auf dem rechten Auge blind?

    Ja, sofern es sich um V-Leute des Systems handelt, die auf der Rechten tätig sind.

    Gleiches gilt übrigens für V-Leute auf der Linken. Da ist man dann auf dem linken Auge blind - bzw. löscht Daten, verschleiert und täuscht.

    Gleiches auch bei V-Leuten im islamistischen Bereich.

  • Kommentar-Link Franz von Sickingen Sonntag, 12. Februar 2012 gepostet von Franz von Sickingen

    Lieber Amtsträger,

    ich habe mit dieser Antwort gerechnet. Die Löschung der Dateien ist aufgrund der Tatsache, dass das Verfahren nicht abgeschlossen ist, eben nicht durch § 98 b III StPO gedeckt. Warum dies so ist, wird Ihnen, wenn Sie mir schon nicht glauben wollen, noch einmal einleuchtend in der Süddeutschen erklärt:

    "Ein Sicherheitsexperte sagte dem Blatt, der dubiose Vorgang 'riecht nach Beweisunterdrückung durch das BKA'. Polizeiexperten halten es demnach für möglich, dass das BKA Informanten im Umfeld der Neonazi-Zelle schützen wollte. Laut dem Blatt muss die Bundespolizei ihre Ermittlungsergebnisse üblicherweise mindestens bis zum Abschluss des jeweiligen Gerichtsverfahren aufbewahren, weil die Beamten wichtige Zeugen werden können. Dann müssten sie genau belegen, woher die von ihnen beschafften Beweismittel stammen."

  • Kommentar-Link Amtsträger Sonntag, 12. Februar 2012 gepostet von Amtsträger

    Lieber Schwab,

    vielleicht erklären Sie erst einmal, was denn verschleiert werden soll? Die Daten sind noch immer da. Unmanipulierbar gesichert.

    Es zeigt sich einfach, dass Menschen wie Sie und der Franz immer und immer wieder Schlussfolgerungen ziehen, die natürlich nach persönlichem Gusto eingefärbt sind, ohne die Tatsachen und Prozesse im geringsten bewerten zu können, da Ihnen grundlegendes Fachwissen fehlt.

    Ich lasse einen Bademeister kein Haus bauen und ich lasse Menschen ohne juristische Kenntnisse nicht die Rechtmäßigkeit von Formvorschriften bei der Amtshilfe zwischen Verfolgungsbehörden bewerten.

    Danke übrigens, dass Sie mir mit Ihrem Kommentar immanent zustimmen. Aus der Abwesenheit von sachlicher Kritik schließe ich auf das Unvermögen obige juristische Einschätzung kritisieren zu können.

    P.S.: Ich brauche nicht nach juristischen Gründen suchen, weil sie bereits gefunden sind. Sie können sich ja wieder melden, wenn sich jemand in Ihren Reihen findet, der obige Meinung en detail kritisieren kann. In dem Kommentar sollten aber mindestens die Worte "BKA-Gesetz" und "Zuständigkeitsverordnung" vorkommen ;)

  • Kommentar-Link Roichi Sonntag, 12. Februar 2012 gepostet von Roichi

    @ Schwab

    Es ist toll, wie du offensichtlich nicht in der Lage bist Kommentare zu lesen und einen einfachen Sachverhalt aufzunehmen.
    Die Daten sind nicht weg, sie wurden nur von einer an eine andere Behörde übergeben, worauf die erste Behörde ihre Kopie gelöscht hat. So, wie es das Gesetz vorsieht.
    Steht im Übrigen schon in der Primärquelle, siehe die Email.

    Aber da baut man sich lieber eine beliebig komplizierte Verschwörungstheorie, denn man weiß ja, dass Behörden nie die Wahrheit sagen, oder etwas ohne bösen Hintergedanken tun.

  • Kommentar-Link Amtsträger Montag, 13. Februar 2012 gepostet von Amtsträger

    Lieber Franz,

    "Die Löschung der Dateien ist aufgrund der Tatsache, dass das Verfahren nicht abgeschlossen ist, eben nicht durch § 98 b III StPO gedeckt."

    Die Löschung der Kopie des BKA ist laut Ihrem Hinweis nicht von §98b III StPO forgeschrieben. Das haben Sie richtig erkannt. Die Kopie der Bundespolizei ist nach der Sicherung und Übermittlung an das BKA nichtmehr von Bedeutung und muss nach §98b III StPO gelöscht werden.

    Sie sehen das anderS? Dann erläutenr Sie, wofür genau diese Kopie noch benötigt wird?
    Wird sie als Beweis im Ermittlungsverfahren benötigt? Nein, denn dafür ist die Kopie des BKA vorgesehen!
    Benötigt man Sie bei einer eventuellen Zeugenaussage der sichernden Beamten? Nein, denn diese müssen nur Auskunft darüber geben wann, wo und wie die Daten gesichert und übermittelt wurden. Der Inhalt der Daten ist dabei nicht von Bedeutung.

    Also lieber Franz. Wofür muss die Kopie der Bundespolizei weiterhin existieren? Erklären Sie mir bitte ganz genau, wann die Kopie der Bundespolizei in das Verfahren eingebracht werden muss, wo die Kopie des BKA nicht ausreicht? Was soll dieser Beweis nachweisen?

    P.S.: Der Chef des BKA hat sich in der Bild dazu geäußert. Ihr zitierter "Fachmann" hat sich als ziemlich unwissend herausgestellt. Ebenso wie der Fraktionsvorsitzende der DIE LINKE in Thüringen...

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