Die politikwissenschaftliche Extremismusforschung ist, wie eingangs erwähnt, äußerst vielfältig. Eine konsensuale Definition, die zumindest grundsätzlich allen Ansätzen gerecht wird, könnte – in Anlehnung an Manfred Funke und Klaus Schubert – wie folgt aussehen: Extremistische Einstellungen basieren auf der grundsätzlichen Ablehnung gesellschaftlicher Vielfalt, Toleranz und Offenheit, welche sich zum Teil in „verhaltensauffälligen“ antidemokratischen Bestrebungen ihrer Akteure äußert, die aus einer nach außen abgeschlossenen Programmatik heraus gerechtfertigt werden. Extremisten führen aktuelle politische, ökonomische oder soziale Probleme auf eine einzige Ursache zurück und geben vor, diese – verbunden mit einem teilungsunwilligen Machtanspruch – auch lösen zu können. Mag dieser Definitionsversuch bereits erste Kernelemente des Mantelbegriffs „Extremismus“ verdeutlicht haben, so fehlt ihm doch eine ganz entscheidende Komponente, die vor allem für den normativen Extremismusbegriff von größter Bedeutung ist. Denn zur Begriffserhaltung im „Abstraktum Extremismus“ bedarf es eines Bezugspunktes, dessen äußerste Abweichung als „extrem“ markiert wird und dementsprechend den Abweichler zum „Extremisten“ macht.
Dem Selbstverständnis einer normativen, demokratietheoretisch ausgerichteten Wissenschaft folgend ist dieser wichtige Bezugspunkt der „demokratische Verfassungsstaat“. So ist der normative Extremismusbegriff, als dessen Wegbereiter Uwe Backes und Eckard Jesse gelten müssen, vor allem als Abgrenzungsbegriff zu verstehen, der bereits aus logischen Gründen keinesfalls für sich alleine stehen kann. Den demokratischen Verfassungsstaat kennzeichnen Grundsätze wie Gewaltenteilung, Pluralismus, Rechtsstaatlichkeit, Repräsentativität, Konstitutionalismus und Freiheitlichkeit. Dass mit diesem demokratietheoretischen Ansatz auch ein antitotalitäres Extremismusverständnis verbunden ist, wird in der zentralen Definition von Extremismus bei Backes und Jesse deutlich: „Der Begriff des politischen Extremismus soll als Sammelbezeichnung für unterschiedliche politische Gesinnungen und Bestrebungen fungieren, die sich in der Ablehnung des demokratischen Verfassungsstaates und seiner fundamentalen Werte und Spielregeln einig wissen, sei es, dass das Prinzip menschlicher Fundamentalgleichheit negiert (Rechtsextremismus), sei es, dass der Gleichheitsgrundsatz auf alle Lebensbereiche ausgedehnt wird und die Idee der individuellen Freiheit überlagert (Kommunismus), sei es, dass jede Form von ‚Staatlichkeit‘ als ‚repressiv‘ gilt (Anarchismus).“ Der normative Extremismusbegriff versucht somit, auch die Gemeinsamkeiten des Rechts- und Linksextremismus zu beleuchten, ohne dabei die offenkundigen Unterschiede ihrer idealtypisch-ideologischen Ausrichtungen (ethnisch-nationalistisch und rassistisch gegen klassenkämpferisch-sozialistisch) zu verneinen. Beiden extremistischen Strömungen sind demnach – neben der Gegnerschaft zum demokratischen Verfassungsstaat – folgende Eigenschaften gemein: ein geschlossenes ideologisches Denkgebäude, der Alleinvertretungsanspruch einer einzigen politischen Kraft, die Gegenüberstellung von Pluralismus und „wahrer Lehre“ (Dogmatismus), die Diffamierung des Parlamentarismus als Verfälschung des Volkswillens, das Vorhandensein von Freund-Feind-Stereotypen sowie ein starkes Missionsbewusstsein. Ergo: Die Extreme berühren sich (les extrêmes se touchent)!
Der normative Extremismusbegriff, der vor allem dem Selbstverständnis der „streitbaren Demokratie“ des Grundgesetzes nahesteht, sah sich stets mannigfaltiger Kritik ausgesetzt. Er wurde als „politischer Kampfbegriff“ des Kalten Krieges und als „anachronistische Staatsdoktrin“ (Claus Leggewie) bezeichnet, ihm wurde das Gebot gegenüber allen antidemokratischen Kräften gleichermaßen Distanz zu wahren (Prinzip der Äquidistanz) als verharmlosende Gleichsetzung von „Rot und Braun“ ebenso zum Vorwurf gemacht wie seine vermeintliche Unterkomplexität und Eindimensionalität. Ohne im Einzelnen an dieser Stelle auf diese oft ungerechtfertigte Kritik eingehen zu können, sei angemerkt, dass der normative Extremismusbegriff lediglich den Versuch darstellt, einen Bereich politischer Gegenkultur zu benennen, der sich durch die Ablehnung eines Minimalkatalogs von Werten und Verfahrensregeln des demokratischen Rechtstaates auszeichnet und vielmehr im Rahmen einer „Sollens-Ordnung“ denn einer „Seins-Ordnung“ zu bewerten ist.
Wie stellt sich nun im Vergleich dazu die Perspektive eines verfassungsrechtlichen Extremismusbegriffs dar? Eine juristische Definition von „Extremismus“ existiert nicht. Weder das Grundgesetz noch die einschlägigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur streitbaren Demokratie erwähnen den Begriff. Dennoch ist es möglich, unter Berücksichtigung des demokratischen Verfassungsstaates (in diesem Fall des Grundgesetzes) als Gegenentwurf zum Extremismus sowie durch die entsprechende Auslegung der einschlägigen Grundgesetzartikel, auch eine eindeutige verfassungsrechtliche Definition des Extremismus und damit seiner Verfassungswidrigkeit herzuleiten. Die deutsche Verfassung findet schon in Art. 21 II GG hierzu recht deutliche Worte: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“ In seinem wegweisenden Urteil zum Verbot der Sozialistischen Reichspartei (SRP) von 1952 erläuterte das BVerfG, was mit „freiheitlicher demokratischer Grundordnung“ gemeint ist. Diese ist demnach eine „Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.“ Das Verfassungsgericht zählte zudem noch acht grundlegende Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf: die Achtung der Menschenrechte, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Judikative, das Mehrparteienprinzip sowie die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
Bis zu diesem Punkt unterscheiden sich der politikwissenschaftlich-normative und der verfassungsrechtliche Extremismusbegriff also nur marginal, beide beziehen sich sogar auf dasselbe Schutzgut – auch wenn der Art. 21 II GG das Streben nach Beeinträchtigung oder Beseitigung der Verfassungsordnung als wichtige Eigenschaft des Extremismus in den Mittelpunkt stellt. Größere Unterschiede treten jedoch bereits dann hervor, wenn die Begrifflichkeit „darauf ausgehen“ im Wortlaut des Art. 21 II GG nach herrschender Lehre ausgelegt wird. Demnach reicht es nämlich keineswegs für ein Verbot aus, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ziele nur gelegentlich äußert und eine generelle Ablehnung der bundesrepublikanischen Ordnung postuliert. Die verfassungsfeindliche Absicht einer Partei muss vielmehr nach außen hin in einer „messbaren Bewegung, also einem aktiven Verhalten, manifestiert sein“ (Frank Stollberg). Dass diese Interpretation durchaus zutreffend ist, hatte das BVerfG schon 1956 in seinem Urteil zum Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) deutlich gemacht: „Eine Partei ist auch nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen, sie muss planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen.“ Die Ablehnung der Verfassungsordnung allein macht aus rein verfassungsrechtlicher Perspektive somit noch niemanden zum Extremisten. Geschuldet ist diese Einstellung der Erkenntnis, dass die streitbare Demokratie nicht in einer offensiven oder militanten Weise die politische Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG beeinträchtigen sollte, selbst wenn sich deren Auswüchse gegen sie selbst richten. Dies hat freilich dort ein Ende, wo Mittel des physischen und psychischen Terrors, der Irreführung und Diffamierung, der Massensuggestion und Hetzpropaganda zur Anwendung kommen und den „neuralgischen Punkt freiheitlicher Toleranz“ (Markus Thiel) überschreiten. Der tatsächlichen Aktivität von Antidemokraten wird somit im verfassungsrechtlichen Sinne eine erhöhte Bedeutung beigemessen, verfassungsfeindliche Gesinnungen allein reichen zumindest für ein Parteiverbot nicht aus.
Dass es aber durchaus mit dem Grundgesetz und mit Art. 21 II GG vereinbar ist, eine noch nicht verbotene, aber mutmaßlich verfassungsfeindliche Partei im Verfassungsschutzbericht aufzuführen, hat das BVerfG in mehreren Urteilen in den siebziger Jahren bestätigt. Denn obwohl der präventive Demokratieschutz im Sinne des Opportunitätsprinzips auf ein sofortiges Verbot offensichtlicher Verfassungsfeinde verzichtet, lässt er sie dennoch nicht gänzlich unbehelligt wirken. Der administrative Verfassungsschutz beobachtet ohne polizeiliche Befugnisse, aber mit nachrichtendienstlichen Mitteln diejenigen Organisationen, bei denen „Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen“ festgestellt werden (so die Formulierung in den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder). Diese flexible Regelung, bei der keinerlei Beweise vorgelegt werden müssen, bedingt eine recht niedrige Eingriffsschwelle für die Beobachtung einer Partei durch den administrativen Verfassungsschutz. Die Verfassungsschutzämter orientieren sich dabei zwar einerseits stark an den Vorgaben der verfassungsrichterlichen Rechtsprechung und definieren Verfassungsfeinde vor allem anhand ihrer Gegnerschaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des SRP-Urteils, legen ihrem operativen Geschäft und ihren Verfassungsschutzberichten aber eindeutig den normativen Extremismusbegriff aus der Politikwissenschaft zu Grunde. Dies ist insofern sinnvoll, als dass solche staatlichen Einrichtungen darauf angewiesen sind, in der Praxis mit einem – im Vergleich zu anderen politik- und sozialwissenschaftlichen Definitionen – möglichst eindeutigen Begriff von Extremismus arbeiten zu können.
Mit diesen unterschiedlichen Auffassungen von Extremismus gehen einige Folgeprobleme einher. Exemplarisch sei an dieser Stelle auf den Umstand hingewiesen, dass Bewerber für den öffentlichen Dienst oder Wahlbeamtenstellen, die einer offensichtlich verfassungsfeindlichen Partei angehören, zwar im politikwissenschaftlichen (administrativen) Sinne als Extremisten und damit als untauglich gelten, aus verfassungsrechtlicher Perspektive aber – solange die betreffende Partei nicht verboten ist – als Angehörige einer legalen Organisation gleichberechtigt behandelt werden müssten. Vor allem bei der Kandidatenaufstellung zu Landratswahlen in Ostdeutschland ist diese Problematik bei der Ablehnung von Bewerbern der NPD in den letzten Jahren immer wieder akut geworden. Für den Bürger ist es zudem schwer nachvollziehbar, dass eine Partei verfassungsfeindlich (so etikettiert durch Wissenschaft, Politik oder Verfassungsschutz) und nicht verfassungswidrig (also nicht durch das BVerfG illegalisiert) zugleich sein kann. Beide genannten Problematiken hängen mit dem unterschiedlichen Extremismusverständnis in Politikwissenschaft und Verfassungsrecht zusammen.
Am Ende kann festgehalten werden, dass sich die politikwissenschaftlichen bzw. administrativen und verfassungsrechtlichen Extremismusbegriffe auch deswegen unterscheiden müssen, weil ihnen in der Schutzkonzeption der streitbaren Demokratie verschiedenen Aufgaben zugeteilt sind. Aus verfassungsrechtlicher bzw. „verfassungsrichterlicher“ Perspektive stehen Grundsätze wie Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit und Gefahrenabwehr im Umgang mit dem Extremismus im Vordergrund. In der Verfassungsrechtsprechung darf es keine „fließenden Übergänge“ geben, müssen Extremisten auf Grund der erheblichen Rechtsfolgen eines Verbots eindeutig identifiziert werden. Immer vor dem Hintergrund, dass auch der extrem abweichenden Meinung in der Demokratie Platz eingeräumt werden muss und Parteiverbote nicht zu einer Regel werden sollten. Der dagegen im diskursiven Demokratieschutz zur Anwendung kommende politikwissenschaftliche (teils auch administrative) Begriff „Extremismus“ ist weniger exakt, erfasst jedoch nicht nur konkrete extremistische Bestrebungen sondern auch Gesinnungen. In der geistig-politischen Auseinandersetzung mit Verfassungsfeinden, die als Kern des demokratischen Handelns gegen Extremisten verstanden werden kann, bedarf es dieses normativen Extremismusbegriffs, der bereits verfassungsfeindliche Einstellungen aufzeigt und die Bereitschaft der Bürger, sich für ihr demokratisches System einzusetzen, fördert. Durch Öffentlichkeitsarbeit, Kampagnen, die Durchführung von Seminaren und Veröffentlichungen, Bürgerinitiativen, Berichten von Medien und Presse, wissenschaftliche Arbeitskreise und nicht zuletzt auch die Dokumentationen der Verfassungsschutzbehörden zeigt die argumentative Auseinandersetzung mit Verfassungsfeinden, dass es unerlässlich ist, nicht erst bei extremistischen Bestrebungen einzuschreiten und zu warten, bis diese auch mit dem höchstrichterlichen Etikett „verfassungswidrig“ belegt sind. Der Politikwissenschaft kommt im Rahmen der streitbaren Demokratie vielmehr die Aufgabe zu, verfassungsfeindliches Gedankengut zu markieren, argumentativ zu entlarven und somit extremistischen Bestrebungen möglichst vorzubeugen.
Christoph Weckenbrock M.A. ist Politikwissenschaftler am Institut für Politische Wissenschaft und Soziologie der Universität Bonn.
Christoph Weckenbrock
Die streitbare Demokratie auf dem Prüfstand: Die neue NPD als Herausforderung
215 Seiten, kartoniert
Bonn: Bouvier Verlag 2009
ISBN: 978-3-416-03273-5
24,90 EUR
Was ist Extremismus? Nur wenige Debatten in der Politikwissenschaft werden ähnlich leidenschaftlich geführt wie diejenige um Bedeutung und Nutzen dieses viel befehdeten Begriffs. So ist es kaum verwunderlich, dass schon der politikwissenschaftliche Diskurs zum Extremismus allein durch eine Fülle von einander widerstreitenden Meinungen und Ansätzen charakterisiert ist. Und die Debatte wird nicht übersichtlicher, wenn man sich die Unterschiede und Gemeinsamkeiten eines politikwissenschaftlichen, verfassungsrechtlichen und administrativen Extremismusbegriffs im Rahmen der streitbaren Demokratie vergegenwärtigt.





