Im Jahr 2002 plakatierten die in Rede stehenden Personen in der Stadt Augsburg Plakate, die mit dem Verweis auf ein "lebenswertes deutsches Augsburg" eine "Ausländer-Rück-Führung" forderten. Gleich drei Gerichte, darunter das Amtsgericht Augsburg, das Landgericht Augsburg sowie das Bayerische Oberste Landesgericht, sahen hierdurch den Tatbestand der "Volksverhetzung" (§ 130 Strafgesetzbuch) als erfüllt an und verurteilten die Angeklagten zu Geldstrafen. Das Bundesverfassungsgericht hob die Urteile jedoch wieder auf, da diese "die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes" verletzten ("Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.").
Zwar sieht bereits das Grundgesetz Schranken der Meinungsfreiheit "in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre" vor, jedoch attestierte das höchste deutsche Gericht den anderen Gerichten, dass diese in ihren Urteilssprüchen "weder den Anforderungen an die Deutung von Meinungsäußerungen noch denjenigen an die Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Strafnorm" gerecht geworden seien.
Die Argumentation des Bunderverfassungsgerichtes ist dabei so logisch wie die Konstruktion unserer Verfassung. In einer pluralistischen Demokratie genießt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung eine herausgehobene Stellung, ohne dass es dabei auf die "Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit" der getätigten Äußerungen ankäme. Dieses Recht bleibt auch dann von Einschränkungen unberührt, wenn die Meinungen "scharf und überzogen geäußert werden. Geschützt sind damit – in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG – auch rechtsextremistische Meinungen."
Diese Meinungsfreiheit schließt dabei selbst die Normen der Verfassung und ihre Institutionen ein: "Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern." Denn das Grundgesetz basiere zwar auf der Erwartung der Akzeptanz seiner Werte durch die Bürger, erzwinge diese "Werteloyalität aber nicht". Im Unterschied zu einem Gesinnungsstaat mit totalitärer Tendenz will der liberale Verfassungsstaat also seine Bürger in ihrem Denken nicht überwältigen und so den Unterschied zwischem dem Privaten und dem Öffentlichen aufheben. Er begnügt sich im Bereich des Zwanges vielmehr damit, jene Versuche abzuwehren, die auf eine aggressiv-kämpferische Abschaffung seiner selbst abzielen.
Eine legitime Grenze dieses Grundrechts auf freie Meinungsäußerung lasse sich nur dort ziehen, wo eine Meinungsäußerung im Konflikt mit der Menschenwürde als der "Wurzel aller Grundrechte" stehe, so die höchsten deutschen Richter. Die Menschenwürde werde jedoch nicht schon durch eine "Verletzung der Ehre" Dritter in Frage gestellt. Vielmehr sei es hierfür erforderlich, dass durch eine Äußerung die "Subjektqualität (eines Menschen) prinzipiell in Frage" gestellt, "der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten", so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss.
Und genau diese Abwägung der einzelnen Rechtsgüter gegeneinander hätten alle drei Gerichte im vorliegenden Falle unterlassen. Selbst dem Bayerischen Obersten Landesgericht schrieb das Bundesverfassungsgericht ins Stammbuch, dass sich dieses "vielmehr in einem einzigen Satz mit der Feststellung begnügt" hätte, dass ein "Angriff auf die Menschenwürde vorliege, ohne dies näher zu begründen." Juristisch verklausuliert gaben die höchsten deutschen Richter damit zu verstehen, dass die Urteile somit nicht auf rechtlich begründeten Abwägungen, sondern auf persönlichen Geschmacksurteilen basierten. Das oberste deutsche Gericht hat den Fall daher zur neuerlichen Verhandlung an das zuständige Gericht zurück verwiesen.
Die Bundestagsabgeordneten Monika Lazar und Memet Kilic (Die Grünen) zeigten sich mit dem Urteil jedoch unzufrieden. In einer Pressemitteilung schlugen sie daher vor, durch eine Verschärfung der gesetzlichen Vorschriften die "Schwelle zum Straftatbestand der Volksverhetzung" abzusenken. Dieser Vorschlag ignoriert dabei vollends die Argumentation des höchsten deutschen Gerichts, die sich ausschließlich auf der Ebene der Abwägung von Verfassungsgütern gegeneinander bewegt. Jede aus Art. 5 (Abs. 2) abgeleitete Verschärfung bestehender gesetzlicher Regelungen könnte somit gar nichts an der Tatsache ändern, dass die Meinungsfreiheit nur eingeschränkt werden kann, wenn deren Gebrauch nachweislich (!) die Menschenwürde Dritter verletzt und genau hierin ihre Schranke findet.
Zu einer bedenklichen Verhöhnung eines Verfassungsorgans durch das andere holen Lazar und Kilic schließlich aus, wenn sie mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG gar feststellen: "Daneben macht das Urteil auch klar: Im Kampf gegen Rechtsextremismus sollte man sich nicht allein auf den Staat verlassen." Angemessener als dies wäre sicher der Hinweis an die anderen Gerichte gewesen, künftig die Rechtsprechung konsequent an rechtsstaatlichen Maßstäben auszurichten und dem Rechtsstaat auf diese Weise blamable Siege von "Neonazis" vor dem höchsten deutschen Gericht zu ersparen. Der SPD-Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy wies denn auch auf diesen Zusammenhang hin: "Der Beschluss ist keinesfalls ein Freibrief für rechtsextreme Propaganda", sagte er dem Störungsmelder. Er hoffe, dass die erneute Aufnahme des Verfahrens zu weiterem belastenden Beweismaterial führen werde, das den Vorwurf der Menschenwürdeverletzung schließlich doch erhärten könne.
Und auch in anderer Hinsicht wäre die deutsche Politik gut beraten, vor einer weiteren - in der Sache übrigens nicht weiterführenden - Verschärfung des Volksverhetzungsparagrafen abzusehen und stattdessen auf einen Rat des Bundesverfassungsgerichts zu hören: "Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren." Wie also wäre es - statt mit schärferen Geld- und Gefängnisstrafen zu drohen - einfach mal mit einer Politik der guten Taten und der besseren Argumente?
Mit einstimmigem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar bekamen drei "Neonazis" vor dem höchsten deutschen Gericht Recht. Erneut wurden damit in jüngerer Vergangenheit Urteile anderer Gerichte korrigiert, die im Zusammenhang mit dem Volksverhetzungsparagrafen 130 Strafgesetzbuch stehen. Grüne Politiker fordern nun statt besserer Urteile gar eine Verschärfung der Rechtsnormen.





